Fahrradbeleuchtung: die StVZO-Vorschriften im Wortlaut
§ 67 StVZO Absatz für Absatz: welche Beleuchtung am Fahrrad Pflicht ist, was verboten und was erlaubt ist — mit Anbauhöhen, Anhängern und Bußgeldern.
„Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind." So beginnt § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Rest dieser Seite ist im Wesentlichen die Auslegung dieses einen Satzes — und die Beantwortung der Frage, was „vorgeschrieben“ und was „bauartgenehmigt“ jeweils bedeutet.
Der Wortlaut, um den es geht
Die Beleuchtung am Fahrrad ist in Deutschland an zwei Stellen geregelt, und die Trennung ist keine Formsache. Die StVZO sagt, womit ein Fahrrad ausgerüstet sein muss — sie richtet sich an das Fahrzeug. Die StVO sagt, wann diese Ausrüstung zu benutzen ist — sie richtet sich an die Person, die fährt.
Auf der Fahrzeugseite ist § 67 StVZO die zentrale Norm, ergänzt um § 67a für Anhänger und um § 22a, der festlegt, welche Bauteile eine amtliche Bauartgenehmigung brauchen. Auf der Verhaltensseite steht § 17 Absatz 1 StVO: „Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen."
Diese Trennung erklärt eine Menge Verwirrung. Ein Fahrrad kann vorschriftsmäßig ausgerüstet sein und die fahrende Person trotzdem eine Ordnungswidrigkeit begehen — nämlich dann, wenn das vorhandene Licht nicht eingeschaltet wird. Umgekehrt hilft das beste Licht nichts, wenn ihm das Prüfzeichen fehlt.
Alle folgenden Abschnitte geben den Verordnungstext dort wörtlich wieder, wo die Formulierung entscheidend ist. Der amtliche Text ist frei zugänglich und am Ende dieser Seite verlinkt; wer eine Angabe prüfen will, sollte das dort tun und nicht in einem Ratgeber.
Vorne: ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht
§ 67 Absatz 3 Satz 1 verlangt „einen oder zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer für weißes Abblendlicht". Zwei sind also zulässig, einer genügt. Das Wort Abblendlicht ist dabei kein Beiwerk: Es meint eine Lichtverteilung mit Hell-Dunkel-Grenze, die nach unten auf die Fahrbahn arbeitet statt geradeaus in die Augen des Gegenverkehrs.
Direkt danach folgt der Satz, an dem die meisten Beanstandungen hängen: „Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet." Das ist eine Pflicht zur Einstellung, nicht nur zur Anschaffung. Eine zugelassene Lampe, die zu hoch zeigt, erfüllt diese Vorgabe nicht — wie sie richtig sitzt, steht im Beitrag zum Einstellen.
Zum Scheinwerfer kommt vorne ein weiterer Pflichtteil, den viele übersehen: „Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein." Ein Reflektor also, zusätzlich zur Lampe. Er darf im Scheinwerfergehäuse stecken, und mehrere Hersteller liefern genau deshalb einen anschraubbaren Front-Rückstrahler mit.
Erlaubt sind vorne außerdem zwei Zusatzfunktionen: Tagfahrlicht und Fernlicht. Absatz 3 verweist dafür auf die UN-Regelung Nr. 87 und verlangt, dass die Umschaltung zwischen den Lichtfunktionen entweder automatisch erfolgt oder von Hand über Bedienteile nach UN-Regelung Nr. 60. Ein Fernlicht am Fahrrad ist damit kein Graubereich, sondern ausdrücklich vorgesehen.
Hinten: Schlussleuchte und der Rückstrahler der Kategorie Z
Absatz 4 verlangt an der Rückseite „mindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht“ und „einen roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie ‚Z'". Zwei Bauteile, aber ein Gerät genügt: „Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein."
Die Einschränkung „nicht dreieckig“ ist keine Stilfrage. Dreieckige Rückstrahler sind Anhängern vorbehalten; wer einen an ein Fahrrad schraubt, signalisiert dem rückwärtigen Verkehr etwas anderes, als tatsächlich vor ihm fährt. Die Kategorie Z ist die Bauartklasse für den nicht dreieckigen roten Rückstrahler.
Auch hinten ist eine Zusatzfunktion erlaubt: „Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht" ausgestattet sein, mit Lichtstärke und Lichtverteilung nach UN-Regelung Nr. 50. Ein Bremslicht am Fahrrad ist also zulässig — welche Geräte das anbieten, steht im Vergleich der Rücklichter mit Bremsfunktion.
Und wie vorne endet der Absatz mit einem Verbot: „Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig.“ Blinkende Rücklichter sind im Handel trotzdem verbreitet, weil sie außerhalb Deutschlands zulässig sind. Ihre Verfügbarkeit sagt nichts über ihre Zulässigkeit hier.
Die Reflektoren, die am häufigsten fehlen
Absatz 5 regelt Pedale und Seiten — und das ist der Teil, an dem die meisten Räder scheitern. „Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.“ Klickpedale ohne Reflektorfläche erfüllen das nicht; wer sie fährt, braucht dafür eine Lösung.
Für die Seiten nennt die Verordnung drei gleichwertige Möglichkeiten. Erstens: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen — vorn und hinten. Zweitens: vollständig weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen an jeder Speiche jedes Rades. Drittens: mindestens zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler an jedem Rad.
Die dritte Variante ist die bekannte — die „Katzenaugen“. Die erste ist die unauffälligste, weil ein Reflexstreifen am Reifen nicht nach Vorschrift aussieht, sondern nach Ausstattung. Wer einen Reifen mit umlaufendem Reflexstreifen fährt, braucht keine Speichenreflektoren mehr.
Kombinieren ist ausdrücklich erlaubt: „Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein." Wer mehr als zwei Speichenrückstrahler pro Rad montiert, muss sie gleichmäßig über den Radumfang verteilen.
Die häufigste Lücke am fertig gekauften Rad
Dynamo, Batterie oder Akku — die Energiequelle ist frei
Absatz 1 nennt die zulässigen Energiequellen abschließend und großzügig: „eine Lichtmaschine, eine Batterie oder ein wieder aufladbarer Energiespeicher oder eine Kombination daraus". Lichtmaschine ist der Verordnungsbegriff für den Dynamo. Batterie und Akku stehen gleichberechtigt daneben.
Diese Gleichstellung ist der Kern der StVZO-Novelle, die den Dynamozwang beendet hat. Der ADAC formuliert dazu als eigenen Standpunkt, er begrüße, „dass seit der Neuregelung der StVZO auch batteriebetriebene Beleuchtung zulässig ist", appelliere aber an die Nutzer, auf ausreichende Energiekapazität zu achten.
Eine technische Nebenbedingung steht am Ende von Absatz 1: „Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein." Wer eine 6-Volt-Dynamolampe an ein 12-Volt-Bordnetz hängt, verstößt nicht nur gegen die Physik.
Welche Energiequelle im Alltag was bedeutet — Ladepflicht gegen Widerstand am Rad, Diebstahlrisiko gegen Verkabelung — steht im Direktvergleich Dynamo gegen Akku.
Muss die Lampe immer am Rad sein?
Hier liegt der meistdiskutierte Satz der ganzen Norm. § 67 Absatz 2 Satz 4: „Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden."
Wörtlich gelesen heißt das: Bei Tageslicht und guter Sicht muss die abnehmbare Lampe nicht am Rad sein. Sie muss angebracht werden, sobald eine der drei Bedingungen eintritt. Wer morgens im Hellen losfährt und abends im Dunkeln zurück will, braucht sie also dabei — nicht, weil die Norm das Mitführen verlangt, sondern weil sie das Anbringen verlangt und man nichts anbringen kann, was man nicht hat.
Verbreitet ist die Aussage, die Beleuchtung müsse „auch am Tage vorhanden und betriebsbereit“ sein. Dieser Wortlaut steht in § 23 Absatz 1 Satz 4 StVO — dort allerdings so: „Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein." Das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug und wird in diesem Satz nicht genannt.
Der Bußgeldkatalog führt unter Nummer 107.4 dagegen ausdrücklich auch das Fahrrad auf, gestützt auf eben diesen § 23 Absatz 1 Satz 4. Beide Texte stehen nebeneinander im amtlichen Wortlaut, und diese Seite löst den Widerspruch nicht auf — sie kann es an den Primärquellen nicht. Praktisch führt beides zum selben Rat: Licht mitnehmen.
Was ausdrücklich verboten ist
Drei Verbote stehen direkt im Verordnungstext, und alle drei sind knapp formuliert. „Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig" (Absatz 3). „Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig“ (Absatz 4). „Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein“ (Absatz 2).
Das Blinkverbot betrifft die Hauptbeleuchtung. TÜV SÜD grenzt das praktisch ab: Ein Blinklicht dürfe nicht ans Fahrrad montiert werden, erlaubt sei aber, „als zusätzliche Beleuchtung ein Blinklicht am Rucksack oder an einer Tasche anzubringen". Am Körper also ja, am Rad nein.
Das Verdeckungsverbot wiederholt § 17 Absatz 1 StVO auf der Verhaltensseite und ergänzt es um die Verschmutzung: „Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.“ Eine Satteltasche vor dem Rücklicht und ein Winterbelag aus Streusalz fallen unter dieselbe Regel.
Ein viertes Verbot steht in Absatz 2 und wird selten zitiert: „Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen." Wer zwei Scheinwerfer so montiert, dass einer in den anderen leuchtet, hat ein Problem, das keine Zulassung löst.
Was ausdrücklich erlaubt ist — auch der Blinker
Die Norm listet mehr Erlaubtes, als ihr Ruf vermuten lässt. Tagfahrlicht und Fernlicht vorne, Bremslicht hinten, Standlicht, zusätzliche gelbe rückstrahlende Mittel zur Seite, mehr als zwei Speichenreflektoren pro Rad, zwei Scheinwerfer statt einem.
Am überraschendsten für die meisten: Fahrtrichtungsanzeiger. Absatz 5 erlaubt „nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger", sofern sie nach UN-Regelung Nr. 50 oder Nr. 148 genehmigt und nach UN-Regelung Nr. 74 angebaut sind, mit Bedienteilen nach UN-Regelung Nr. 60. Der ADAC führt Blinker entsprechend als „an allen Fahrrädern erlaubt“.
Wichtig ist dabei die Bedingung, nicht die Erlaubnis: Der Blinker muss nach den genannten Regelungen genehmigt sein. Ein beliebiges blinkendes Zubehörteil erfüllt das nicht, und die Genehmigung steht auf dem Bauteil, nicht in der Produktanzeige.
Ebenfalls erlaubt, aber nicht ausreichend: Helm- und Stirnlampen. Der ADAC führt sie als zulässige Ergänzung; sie ersetzen den Scheinwerfer am Rad nicht. Wer nur eine Stirnlampe trägt, fährt aus Sicht der StVZO ohne Frontbeleuchtung.
Die Anbauhöhen aus Absatz 8
Der letzte Absatz von § 67 ist eine Tabelle, und sie steht in kaum einem Ratgeber. Sie legt fest, in welcher Höhe über der Fahrbahn die lichttechnischen Einrichtungen sitzen dürfen.
| Lichttechnische Einrichtung | Minimale Höhe | Maximale Höhe |
|---|---|---|
| Scheinwerfer für Abblendlicht | 400 mm | 1.200 mm |
| Rückstrahler vorne | 400 mm | 1.200 mm |
| Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler | 250 mm | 1.200 mm |
Praktisch relevant wird das an zwei Stellen. Ein Scheinwerfer an der Gabelkrone eines Rades mit kleinen Laufrädern kann die 400 Millimeter unterschreiten. Und ein Rücklicht, das ganz unten an der Sattelstütze oder am Schutzblechende sitzt, kann unter die 250 Millimeter rutschen.
Die Zahlen sind Anbauvorschriften, keine Empfehlungen. Sie stehen im Verordnungstext auf derselben Ebene wie die Ausrüstungspflicht selbst — und sie sind mit einem Zollstock in zehn Sekunden geprüft.
Breite Räder: ab 1.000 Millimetern gelten andere Regeln
Absatz 2 enthält einen Satz, der auf normale Räder nie zutrifft und auf Lastenräder oft: „Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm zur Außenkante angebracht sein müssen."
Aus einem Scheinwerfer werden also zwei, aus einer Schlussleuchte zwei, und beide müssen weit außen sitzen. Der Grund ist offensichtlich, sobald man ihn ausspricht: Ein einzelnes Licht in der Mitte eines 1,20 Meter breiten Fahrzeugs sagt dem Gegenverkehr nichts über dessen Breite.
Für noch breitere Fahrzeuge verweist die Norm weiter: „Abweichend davon müssen Fahrräder, die breiter als 1 800 mm sind, den Anbauvorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa … für Personenkraftwagen entsprechen." Ab 1,80 Meter Breite gilt also Pkw-Beleuchtungsrecht.
Wer ein dreirädriges Lastenrad fährt, sollte das nachmessen statt schätzen. Der ADAC hat bei seinem Test von E-Lastenrädern unter anderem kritisiert, wenn die Frontbeleuchtung „mangels Prüfzeichen nicht zugelassen war" — die Ausrüstung ab Werk ist in dieser Fahrzeugklasse also keine Garantie.
Fahrradanhänger: § 67a hat eigene Regeln
Für Anhänger gilt eine eigene Norm mit eigenen Schwellen. § 67a Absatz 2 verlangt nach vorn bei einer Breite über 600 Millimetern zwei paarweise angebaute weiße Rückstrahler mit höchstens 200 Millimetern Abstand zur Außenkante — und bei einer Breite über 1.000 Millimetern zusätzlich eine Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite.
Nach hinten verlangt § 67a zwei rote Rückstrahler der Kategorie Z und eine Schlussleuchte auf der linken Seite, letztere allerdings nur unter einer Bedingung: wenn „mehr als 50 Prozent der sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird" oder wenn der Anhänger breiter als 600 Millimeter ist.
Zur Seite gelten dieselben drei Alternativen wie am Fahrrad: Reflexstreifen, retroreflektierende Speichen oder zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler je Rad.
Eine wichtige Übergangsregel steht ganz am Ende: „Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden." Wer einen älteren Anhänger gebraucht kauft, hat damit ein Fahrzeug, das nach anderem Recht gebaut wurde.
Pedelecs: Licht aus dem Antriebsakku
Absatz 7 regelt einen Fall, den es vor der Elektrifizierung nicht gab. Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung darf die Beleuchtung aus dem Antriebsakku gespeist werden — aber nur unter einer von zwei Bedingungen.
Entweder ist „nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet", oder „der Antriebsmotor kann als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden“.
Der Sinn ist unmittelbar einleuchtend: Wenn der Akku im Dunkeln leer wird, soll nicht gleichzeitig das Licht ausgehen. Zwei Stunden Reserve sind der Wert, den die Verordnung dafür ansetzt.
Auch hier gibt es eine Stichtagsregel: „Satz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden." Ältere Pedelecs müssen die Zwei-Stunden-Reserve nicht bieten — was für den Gebrauchtkauf eine Frage wert ist.
Was ein Verstoß kostet
Der Bußgeldkatalog führt zwei einschlägige Tatbestände. Nummer 230 lautet: „Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen" — 20 Euro, gestützt auf § 67 und § 67a StVZO.
Nummer 107.4 desselben Bußgeldkatalogs betrifft die Betriebsbereitschaft und steigert sich: 20 Euro im Grundfall, bei einem Verstoß mit Gefährdung 25 Euro Bußgeld, bei einem Verstoß mit Sachbeschädigung 35 Euro Bußgeld. Der ADAC nennt dieselben drei Bußgeldstufen. Zum Vergleich aus derselben Bußgeldtabelle: Ein Verstoß gegen die Vorschrift über Schallzeichen — die fehlende Klingel — wird mit 15 Euro Verwarnungsgeld geahndet.
| Bußgeldkatalog | Tatbestand | Betrag |
|---|---|---|
| Nr. 230 | Verstoß gegen § 67 oder § 67a StVZO | 20 Euro |
| Nr. 107.4 | Beleuchtung nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro |
| Nr. 107.4.1 | dasselbe mit Gefährdung | 25 Euro |
| Nr. 107.4.2 | dasselbe mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Die eigentliche Folge steht nicht im Bußgeldkatalog. Der ADAC weist darauf hin, dass im Unfallfall „versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z. B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche" drohen. Der Betrag ist zweistellig, das Mitverschulden nicht.
Wer die Leuchte verkauft, haftet mit
§ 22a Absatz 2 Satz 1 StVZO richtet sich nicht nur an Radfahrende: Bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile dürfen „nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind". Verkaufen, kaufen und benutzen stehen im selben Satz.
Wie ernst das gemeint ist, hat das OLG Karlsruhe entschieden (Urteil vom 12.12.2014, Az. 4 U 45/14). Ein Händler bot Fahrradleuchten ohne K-Nummer mit dem Hinweis an, sie seien nicht zugelassen. Das Gericht hielt den Hinweis für unerheblich: Maßgeblich sei allein die objektive Verwendungsmöglichkeit, nicht der erklärte Zweck von Anbieter oder Käufer.
Für Käufer folgt daraus ein praktischer Schluss. Ein Angebot, das die fehlende Zulassung im Kleingedruckten einräumt, ist kein Sonderfall für Privatgelände, sondern ein Angebot, das nach diesem Urteil so nicht zulässig ist. Wie sich das Prüfzeichen am Gerät finden und lesen lässt, steht in der Prüfanleitung zur K-Nummer.
Eine Ausnahme, die es nicht gibt, verdient dabei eine eigene Erwähnung: § 22a Absatz 3 Nummer 2 nimmt Einrichtungen an im Ausland gebauten Fahrzeugen von der Prüfzeichenpflicht aus — „ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder". Fahrradlicht ist von dieser Ausnahme ausdrücklich ausgenommen.
Was sich an den Primärquellen nicht klären ließ
Erstens die verbreitete Zahl von 10 Lux Mindestbeleuchtungsstärke. Sie steht nicht in § 67 und nicht in § 22a, sondern in den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung. Diese sind nicht frei und amtlich online abrufbar; belegen lässt sich die Zahl in dieser Recherche nur über TÜV SÜD, der von den „gesetzlich vorgeschriebenen 10 Lux“ spricht.
Zweitens der Widerspruch zwischen § 23 Absatz 1 Satz 4 StVO, der nur Kraftfahrzeuge nennt, und der Bußgeldkatalognummer 107.4, die das Fahrrad ausdrücklich aufführt. Beide Wortlaute stehen oben; ihre Auflösung ist eine Rechtsfrage und keine Recherchefrage.
Drittens die Frage, wie streng Anbauhöhen in der Praxis kontrolliert werden. Die Zahlen stehen fest, zur Kontrollpraxis gibt es keine öffentliche Statistik. Diese Seite nennt deshalb die Vorgabe und nicht deren Durchsetzungswahrscheinlichkeit.
Belege
Kein Eigentest. Alle Angaben zur Rechtslage stammen aus den amtlichen Verordnungstexten im Original, alle Einordnungen von ADAC und TÜV SÜD sind als solche gekennzeichnet. Abgerufen am 09.09.2026.
- § 67 StVZO: Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern (Volltext)
- § 67a StVZO: Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
- § 22a StVZO: Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
- § 17 StVO: wann die Beleuchtung zu benutzen ist
- § 23 StVO: sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- Bußgeldkatalog: Nummern 230 und 107.4 im amtlichen Wortlaut
- ADAC: Fahrradbeleuchtung, Vorschriften und Bußgelder (16.07.2025)
- TÜV SÜD: K-Nummer, 10 Lux und Blinklicht am Rucksack
- OLG Karlsruhe 12.12.2014, Az. 4 U 45/14: Vertrieb ohne K-Nummer
FAQ
Häufige Fragen
Was schreibt § 67 StVZO für Fahrräder vor?
Vorne einen oder zwei Scheinwerfer für weißes Abblendlicht plus einen weißen Rückstrahler, hinten eine Schlussleuchte für rotes Licht plus einen roten Rückstrahler der Kategorie Z, dazu gelbe Pedalrückstrahler und eine Seitensicherung an beiden Rädern.
Welche Möglichkeiten gibt es für die Seitensicherung?
Drei gleichwertige: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an Reifen oder Felgen, vollständig weiß retroreflektierende Speichen beziehungsweise Speichenhülsen, oder mindestens zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler je Rad.
In welcher Höhe müssen die Leuchten sitzen?
§ 67 Absatz 8 nennt eine Tabelle: Scheinwerfer für Abblendlicht und vorderer Rückstrahler zwischen 400 und 1.200 Millimetern, Schlussleuchte und hinterer Rückstrahler zwischen 250 und 1.200 Millimetern über der Fahrbahn.
Welche Regeln gelten für breite Fahrräder und Lastenräder?
Ab 1.000 Millimetern Breite verlangt § 67 Absatz 2 zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten mit höchstens 200 Millimetern Abstand zur Außenkante. Ab 1.800 Millimetern gilt die UN-Regelung Nr. 48 für Personenkraftwagen.
Welche Beleuchtung braucht ein Fahrradanhänger?
§ 67a verlangt ab 600 Millimetern Breite zwei weiße Rückstrahler nach vorn, ab 1.000 Millimetern zusätzlich eine weiße Leuchte links. Hinten zwei rote Rückstrahler der Kategorie Z und unter bestimmten Bedingungen eine eigene Schlussleuchte.
Welche Regel gilt für die Beleuchtung am Pedelec?
§ 67 Absatz 7 erlaubt die Kopplung an den Antriebsakku, wenn nach dessen Abschaltung noch mindestens zwei Stunden Licht gewährleistet sind oder der Motor übergangsweise als Lichtmaschine dienen kann. Für Räder vor dem 1. Januar 2019 gilt das nicht.
Wann muss die Beleuchtung eingeschaltet sein?
§ 17 Absatz 1 StVO nennt drei Fälle: während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern. Derselbe Absatz verbietet außerdem, dass die Einrichtungen verdeckt oder verschmutzt sind.
Ist das Fahrradlicht auch tagsüber mitzuführen?
Der Wortlaut ist uneindeutig. § 23 Absatz 1 Satz 4 StVO nennt nur Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, der Bußgeldkatalog führt unter Nummer 107.4 dagegen auch das Fahrrad auf. § 67 Absatz 2 StVZO verlangt das Anbringen nur bei Dämmerung und Dunkelheit.
Was kostet ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften?
Nummer 230 des Bußgeldkatalogs nennt 20 Euro für die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen § 67 oder § 67a StVZO. Nummer 107.4 staffelt nach Folge: 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro, mit Sachbeschädigung 35 Euro.