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Fahrradbeleuchtung: was Pflicht ist und was erlaubt ist

Fahrradbeleuchtung nach StVZO: welche sechs Positionen am Rad Pflicht sind, was die Lux-Angabe bedeutet und woran eine zugelassene Leuchte erkennbar ist.

Profilbild von Kathrin VoßVon Kathrin VoßAktualisiert: 09. September 2026Aggregierte Einordnung – kein Eigentest

Sechs Positionen schreibt § 67 StVZO vor: Scheinwerfer, weißer Front-Rückstrahler, Schlussleuchte, roter Rückstrahler der Kategorie Z, Pedalrückstrahler und eine Seitensicherung an beiden Rädern. Wer ein Beleuchtungsset kauft, deckt davon zwei ab, gelegentlich drei. Die drei anderen fehlen dann weiterhin — und sie sind es, die bei einer Kontrolle zuerst auffallen, weil man sie im Stand sieht.

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Drei Kaufsituationen, drei Ausgangspunkte

Ausgewählt nach der breitesten öffentlichen Datenbasis, nicht nach der höchsten Lux-Zahl. Von jeder Karte geht es in den passenden Vergleich mit allen Modellen.

Set für vorn und hinten
SIGMA Aura 80 und Blaze Set

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4.6(6.411)

Über 6.400 öffentliche Bewertungen — kein anderes Set im Feld kommt in diese Größenordnung.

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Scheinwerfer am Dynamo
Busch + Müller Lumotec IQ-X

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4.4(830)

Aluminiumgehäuse, Tagfahrlicht und Standlicht ab Werk, anschraubbarer Front-Reflektor.

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Rücklicht mit Bremsfunktion
NEXTCOVER VisionLux Rücklicht mit Bremslicht

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4.6(418)

Bremslicht, Dauerlicht und werkzeuglose Montage in einem Gerät.

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Vergleiche

Sets, Scheinwerfer und Rücklichter

Hintergrund

Recht, Prüfzeichen, Messgrößen und Einstellung

Was am Fahrrad tatsächlich vorgeschrieben ist

Die Liste ist länger als „vorne weiß, hinten rot“. § 67 Absatz 3 verlangt einen oder zwei Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und zusätzlich mindestens einen nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler. Absatz 4 verlangt hinten mindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht und einen roten, nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie Z.

Absatz 5 kommt hinzu und wird am häufigsten übersehen: gelbe Rückstrahler an den Pedalen, nach vorn und nach hinten wirkend, sowie eine Seitensicherung an beiden Rädern. Für die Seite gibt es drei gleichwertige Möglichkeiten — Reflexstreifen an Reifen oder Felgen, vollständig retroreflektierende Speichen beziehungsweise Speichenhülsen, oder mindestens zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler je Rad.

Zwei Kombinationen sind ausdrücklich erlaubt und sparen jeweils ein Bauteil: Schlussleuchte und roter Rückstrahler dürfen „in einem Gerät verbaut sein“, und der weiße Front-Rückstrahler darf im Scheinwerfer stecken. Der vollständige Wortlaut steht in den Vorschriften Absatz für Absatz.

Warum Fahrradlicht in Lux angegeben wird

Lux misst Beleuchtungsstärke, also das, was auf der Fahrbahn ankommt. Lumen misst Lichtstrom, also das, was die Lampe insgesamt abgibt. Für die Verkehrssicherheit ist die erste Größe die relevante — deshalb wird bei Fahrradscheinwerfern in Lux ausgezeichnet und bei Taschenlampen in Lumen.

TÜV SÜD nennt als gesetzliche Untergrenze 10 Lux und hält fest, moderne Scheinwerfer seien „teilweise deutlich heller“. Die Modelle in diesem Cluster reichen nach Herstellerangabe von 30 bis 150 Lux; die Untergrenze ist im heutigen Handel also kein Auswahlkriterium mehr.

Was die Zahl nicht leistet: einen Vergleich über Markengrenzen hinweg. Messpunkt und Messabstand sind bei keinem Hersteller öffentlich dokumentiert. Innerhalb einer Marke ist die Reihenfolge belastbar, darüber hinaus ist sie eine Größenordnung — Einzelheiten im Beitrag zu Lux und Lumen.

Woran man eine zugelassene Leuchte erkennt

An einer geprägten oder gedruckten Zeichenfolge auf dem Gehäuse: einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer. Sie sitzt meist auf der Unterseite oder auf der Rückseite und ist im montierten Zustand oft nicht sichtbar. Keiner der Hersteller in diesem Cluster nennt seine Nummer in der Produktbeschreibung — „StVZO zugelassen“ im Titel ist eine Herstellerangabe, der Nachweis steht am Gerät. Die Prüfanleitung zeigt, wo man suchen muss.

Dynamo, Akku oder Batterie — was die Verordnung sagt

§ 67 Absatz 1 nennt „eine Lichtmaschine, eine Batterie oder einen wieder aufladbaren Energiespeicher oder eine Kombination daraus". Alle drei sind gleichrangig zulässig; der Dynamozwang ist mit der StVZO-Novelle entfallen.

Der ADAC begrüßt das ausdrücklich und ergänzt einen Appell, „auf die ausreichende Energiekapazität zu achten". Damit ist der Kern der Abwägung benannt: Der Dynamo ist immer da, der Akku ist heller verfügbar und im Stand aktiv — wenn man an ihn gedacht hat.

Für abnehmbare Leuchten gilt eine eigene Regel, die häufig missverstanden wird. § 67 Absatz 2 Satz 4 erlaubt sie ausdrücklich, verlangt aber, dass sie „während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden". Wie sich die drei Energiequellen im Alltag unterscheiden, steht im Direktvergleich.

Welche Beleuchtung zu welchem Rad passt

Für ein Rad ohne Dynamo, dem vorn und hinten Licht fehlt, ist ein Komplettset der schnellste Weg. Sechs Sets stehen im Vergleich, mit Frontangaben von 30 bis 80 Lux und Bewertungsstämmen zwischen 268 und 7.829 öffentlichen Bewertungen — die Auswahl steht bei den Komplettsets.

Für ein Rad mit vorhandenem Nabendynamo lohnt der einzelne Scheinwerfer. Dort liegen die Modelle mit Standlicht, Tagfahrlicht und anschraubbarem Front-Rückstrahler, die gleich zwei Pflichtpositionen in einem Bauteil erledigen — nachzulesen im Frontscheinwerfer-Vergleich.

Für ein Rad, an dem hinten der rote Rückstrahler fehlt oder das im Verkehr viel bremst, ist ein Rücklicht mit integriertem Reflektor und Bremsfunktion die passende Ergänzung. Die vier Modelle mit Sensor-Bremserkennung stehen im Rücklicht-Vergleich.

Was erlaubt ist und was nicht

Erlaubt sind mehr Dinge, als der Ruf der Verordnung vermuten lässt: zwei Scheinwerfer statt einem, Tagfahrlicht und Fernlicht vorne, Bremslicht hinten, Standlicht, zusätzliche gelbe rückstrahlende Mittel zur Seite und — für viele überraschend — Fahrtrichtungsanzeiger, sofern sie nach den einschlägigen UN-Regelungen genehmigt und angebaut sind.

Verboten sind drei Dinge, und alle drei stehen knapp im Text: „Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig", „Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig“ und „Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein". TÜV SÜD ergänzt die praktische Abgrenzung: Ein Blinklicht am Rucksack oder an der Tasche ist zulässig, am Rad nicht.

Nicht ausreichend, aber erlaubt sind Helm- und Stirnlampen. Der ADAC führt sie als zulässige Ergänzung; sie ersetzen den Scheinwerfer am Rad nicht. Wer nur eine Stirnlampe trägt, fährt aus Sicht der StVZO ohne Frontbeleuchtung.

Anhänger, Lastenräder und Pedelecs

Drei Fahrzeugarten haben eigene Regeln. Für Fahrradanhänger gilt § 67a mit eigenen Breitenschwellen: über 600 Millimeter Breite zwei weiße Rückstrahler nach vorn, über 1.000 Millimeter zusätzlich eine Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite. Nach hinten verlangt die Norm zwei rote Rückstrahler der Kategorie Z und unter bestimmten Bedingungen eine eigene Schlussleuchte.

Für breite Fahrräder greift § 67 Absatz 2: Ab 1.000 Millimetern Breite werden aus einem Scheinwerfer zwei und aus einer Schlussleuchte zwei, jeweils höchstens 200 Millimeter von der Außenkante entfernt. Ab 1.800 Millimetern gilt die UN-Regelung Nr. 48 für Personenkraftwagen.

Für Pedelecs regelt § 67 Absatz 7 die Kopplung an den Antriebsakku. Sie ist zulässig, wenn nach dem entladungsbedingten Abschalten der Unterstützung noch mindestens zwei Stunden Licht gewährleistet sind oder der Motor übergangsweise als Lichtmaschine dienen kann. Für Räder, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden, gilt diese Pflicht nicht — beim Gebrauchtkauf eine Frage wert.

Was ein Verstoß kostet

Der Bußgeldkatalog führt unter Nummer 230 pauschal 20 Euro für die Inbetriebnahme eines Fahrrads unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen. Nummer 107.4 staffelt nach Folge: 20 Euro im Grundfall, 25 Euro mit Gefährdung, 35 Euro mit Sachbeschädigung.

Die relevantere Folge steht nicht im Katalog. Der ADAC weist darauf hin, dass im Unfallfall „versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z. B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche" drohen können. Der Betrag ist zweistellig, das Mitverschulden nicht.

Wer die Leuchte verkauft, haftet mit

§ 22a Absatz 2 StVZO richtet sich nicht nur an Radfahrende: Bauartgenehmigungspflichtige Teile dürfen „nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind". Verkaufen, kaufen und benutzen stehen im selben Satz.

Das OLG Karlsruhe hat dazu am 12. Dezember 2014 entschieden (Az. 4 U 45/14), dass der Vertrieb von Fahrradleuchten ohne K-Nummer auch dann unzulässig ist, wenn das Angebot ausdrücklich auf die fehlende Zulassung hinweist. Maßgeblich sei die objektive Verwendungsmöglichkeit, nicht der erklärte Zweck.

Für Käufer folgt daraus eine Faustregel: Ein Angebot, das die fehlende Zulassung selbst einräumt, ist kein legaler Sonderweg für Privatgelände, sondern ein Angebot, das nach dieser Rechtsprechung so nicht zulässig ist.

Wann die Beleuchtung eingeschaltet sein muss

Die Fahrzeugausrüstung regelt die StVZO, das Einschalten die StVO. § 17 Absatz 1 formuliert es so: „Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen."

Die dritte Bedingung ist die, an die niemand denkt. Nebel, Starkregen und ein plötzlich dunkler Nachmittag lösen die Pflicht genauso aus wie die Nacht. Derselbe Absatz verbietet außerdem, dass die Einrichtungen „verdeckt oder verschmutzt“ sind — im Winter der praktisch wichtigere Teil.

Abnehmbare Leuchten müssen deshalb nicht dauerhaft am Rad hängen, aber sie müssen angebracht werden, sobald eine der drei Bedingungen eintritt. Wer morgens im Hellen losfährt und abends zurück will, braucht sie also dabei. Verbreitet ist die Aussage, die Beleuchtung müsse auch tagsüber mitgeführt werden; dieser Wortlaut steht in § 23 Absatz 1 Satz 4 StVO, der dort allerdings nur Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger nennt. Der Bußgeldkatalog führt unter Nummer 107.4 dagegen auch das Fahrrad auf. Beide Texte stehen so im amtlichen Wortlaut — mehr dazu in den Vorschriften.

Die drei Fehler, die am häufigsten vorkommen

Der erste ist die unvollständige Ausrüstung. Ein Set deckt Scheinwerfer und Schlussleuchte ab; Front-Rückstrahler, Pedalreflektoren und Seitensicherung fehlen danach oft weiterhin. Sie sind genauso vorgeschrieben und kosten zusammen wenig.

Der zweite ist die Einstellung. § 67 Absatz 3 verlangt, dass der Scheinwerfer „so eingestellt ist, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet". TÜV SÜD nennt dafür eine prüfbare Regel: den hellsten Punkt auf etwa zehn Meter vor dem Rad legen. Wie das an einer Wand kontrolliert wird, steht im Beitrag zum Einstellen.

Der dritte ist das verdeckte Rücklicht. Eine Gepäckträgertasche, ein Kindersitz oder ein quer geschnalltes Gepäckstück machen die Schlussleuchte im Sinne von § 67 Absatz 2 unwirksam — und niemand merkt es, weil man das eigene Rücklicht beim Fahren nicht sieht.

Kleines Glossar

  • Bauartgenehmigung — amtliche Genehmigung nach § 22a StVZO. Ohne sie darf ein Fahrzeugteil weder verkauft noch gekauft noch verwendet werden.
  • K-Nummer — das Prüfzeichen aus Wellenlinie, Großbuchstabe K und Nummer. Das K verweist auf die Prüfstelle in Karlsruhe, die Zulassung selbst erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt.
  • Abblendlicht — Lichtverteilung mit Hell-Dunkel-Grenze. Am Fahrrad vorgeschrieben, damit der Gegenverkehr nicht geblendet wird.
  • Lux — Beleuchtungsstärke, also Licht pro Fläche. Die Größe, in der Fahrradscheinwerfer ausgezeichnet werden.
  • Rückstrahler Kategorie Z — die Bauartklasse für den roten, nicht dreieckigen Rückstrahler am Fahrradheck. Dreieckige Rückstrahler sind Anhängern vorbehalten.
  • Lichtmaschine — der Verordnungsbegriff für den Dynamo, egal ob Nabendynamo oder Seitenläufer.
  • Standlicht — Funktion, die die Leuchte im Stillstand weiterleuchten lässt. Bei Dynamoanlagen die einzige Möglichkeit, an der Ampel sichtbar zu bleiben.

Worauf sich diese Übersicht stützt

Kein Eigentest, keine eigene Messung. Rechtsangaben stammen aus StVZO, StVO und dem amtlichen Bußgeldkatalog im Original, Einordnungen von ADAC und TÜV SÜD sind als solche gekennzeichnet, Produktdaten wurden am 09.09.2026 einzeln auf der jeweiligen Amazon-Produktseite abgelesen.

FAQ

Häufige Fragen

Welche Beleuchtung ist am Fahrrad Pflicht?

Vorgeschrieben sind nach § 67 StVZO ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht, ein weißer Rückstrahler nach vorn, eine Schlussleuchte für rotes Licht, ein roter Rückstrahler der Kategorie Z, gelbe Pedalrückstrahler und eine Seitensicherung an beiden Rädern.

Sind Akku- und Batterieleuchten am Fahrrad erlaubt?

Ja. § 67 Absatz 1 StVZO nennt Lichtmaschine, Batterie und wieder aufladbaren Energiespeicher gleichrangig, auch in Kombination. Der Dynamozwang ist entfallen. Die Leuchte braucht wie jede andere eine Bauartgenehmigung.

Muss das Fahrradlicht immer am Rad sein?

Abnehmbare Leuchten dürfen abgenommen werden. § 67 Absatz 2 StVZO verlangt jedoch, sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern anzubringen. Praktisch heißt das: mitführen, wenn die Rückfahrt im Dunkeln liegen könnte.

Was kostet Radfahren ohne Licht?

Der Bußgeldkatalog nennt unter Nummer 230 pauschal 20 Euro. Nummer 107.4 staffelt: 20 Euro im Grundfall, 25 Euro mit Gefährdung, 35 Euro mit Sachbeschädigung. Im Unfallfall kann zusätzlich ein Mitverschulden geltend gemacht werden.

Sind blinkende Fahrradlichter erlaubt?

Nein. § 67 StVZO erklärt blinkende Scheinwerfer und blinkende Schlussleuchten ausdrücklich für unzulässig. TÜV SÜD nennt als zulässige Alternative ein Blinklicht am Rucksack oder an einer Tasche — am Körper ja, am Rad nein.

Reicht eine Stirnlampe als Fahrradbeleuchtung?

Nein. Der ADAC führt Helm- und Stirnlampen als zulässige Ergänzung, nicht als Ersatz. Wer nur eine Stirnlampe trägt, fährt aus Sicht der StVZO ohne vorgeschriebene Frontbeleuchtung.

Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?

An einem Prüfzeichen aus Wellenlinie, Großbuchstabe K und einer Nummer, geprägt oder gedruckt auf dem Gehäuse. Es sitzt meist auf der Unterseite oder Rückseite. Die Angabe „StVZO zugelassen“ im Produkttitel ist kein Nachweis.

Sind Blinker am Fahrrad erlaubt?

Ja. § 67 Absatz 5 StVZO erlaubt Fahrtrichtungsanzeiger, sofern sie nach UN-Regelung Nr. 50 oder Nr. 148 genehmigt und nach UN-Regelung Nr. 74 angebaut sind. Der ADAC führt Blinker entsprechend als an allen Fahrrädern erlaubt.