Dynamo oder Akku: welches Fahrradlicht passt zu wem
Dynamo oder Akku am Fahrrad: Verfügbarkeit, Diebstahlrisiko, Helligkeit und Montageaufwand im Direktvergleich — zulässig sind nach StVZO beide.
Rechtlich ist die Frage entschieden, und zwar zugunsten beider: § 67 Absatz 1 StVZO nennt „eine Lichtmaschine, eine Batterie oder einen wieder aufladbaren Energiespeicher oder eine Kombination daraus" gleichrangig als zulässige Energiequelle. Was übrig bleibt, ist eine Abwägung zwischen zwei Bauweisen, die in ganz verschiedenen Situationen versagen — die eine, wenn niemand daran denkt, die andere, wenn niemand hinsieht.
Der Unterschied in einem Satz
Ein Dynamo erzeugt den Strom beim Fahren, ein Akku hat ihn vorher gespeichert. Alles Weitere folgt aus dieser einen Unterscheidung: Verfügbarkeit, Wartung, Montage, Diebstahlrisiko und die Frage, was passiert, wenn man nicht daran gedacht hat.
Der Verordnungsbegriff für den Dynamo ist „Lichtmaschine“. Er taucht in § 67 an mehreren Stellen auf, unter anderem in Absatz 6: „Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden." Für Akkuanlagen gilt diese Kopplung nicht — dort dürfen Front und Heck getrennt geschaltet sein.
Das ist mehr als eine Formalie. Es erklärt, warum an Dynamorädern beide Lichter immer zusammen angehen und warum bei Akkulampen regelmäßig eines von beiden vergessen wird.
Historisch ist der Dynamo die ältere Lösung und war lange die einzig zulässige. Der ADAC hält als eigenen Standpunkt fest, er begrüße, „dass seit der Neuregelung der StVZO auch batteriebetriebene Beleuchtung zulässig ist" — und appelliere zugleich, „auf die ausreichende Energiekapazität zu achten". Beide Hälften dieses Satzes sind der Kern dieser Seite.
Verfügbarkeit: der Punkt, an dem der Dynamo gewinnt
Ein Nabendynamo ist immer da. Er lässt sich nicht vergessen, nicht zu Hause liegen lassen und nicht leer fahren. Wer aufsteigt und losfährt, hat Licht — unabhängig davon, ob die Fahrt geplant war oder ob es unterwegs früher dunkel wurde als gedacht.
Genau dieser Fall ist der häufigste. Nicht die Nachtfahrt, auf die man sich vorbereitet, sondern der Rückweg, der länger dauert, oder der Regenschauer am Nachmittag, der die Sichtverhältnisse ändert. § 17 Absatz 1 StVO knüpft die Pflicht ausdrücklich an drei Bedingungen: Dämmerung, Dunkelheit oder „wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern“.
Bei Akkulampen hängt die Verfügbarkeit an zwei Handlungen: laden und mitnehmen. Beide sind trivial und werden trotzdem regelmäßig ausgelassen. Der TÜV SÜD rät bei Stecklichtern ausdrücklich, sie „regelmäßig nach Gebrauch aufzuladen, um sie einsatzbereit zu halten und Schäden durch Tiefentladung vorzubeugen".
Die verbreitete Gegenrede — man könne ja eine Powerbank mitnehmen — verkennt die Situation. Wer unterwegs merkt, dass die Lampe leer ist, hat das Problem jetzt und nicht in zwei Stunden.
Was der Dynamo an Widerstand kostet
Der Standardeinwand gegen den Dynamo ist der Kraftaufwand. Er ist real, aber kleiner geworden. TÜV SÜD beschreibt die Entwicklung: Früher wurden Seitenläufer- oder Felgendynamos „bei Bedarf an den Reifen gedrückt", heute kommen „moderne Varianten in der Radnabe zum Einsatz“, die „wesentlich effizienter als ihre Vorgänger" seien, „leise und leichtgängig“ laufen und „auch bei Nässe als rundum zuverlässig" gelten.
Der Unterschied zwischen den Bauarten ist damit größer als der zwischen Dynamo und Akku. Ein Seitenläufer, der auf der Reifenflanke schleift, ist eine andere Erfahrung als ein Nabendynamo, der im ausgeschalteten Zustand kaum spürbar ist.
Bei Nässe kehrt sich der alte Nachteil sogar um. Der Seitenläufer rutschte auf nassen Flanken durch, der Nabendynamo hat dieses Problem konstruktionsbedingt nicht — er greift nicht am Reifen an, sondern steckt in der Achse.
Was bleibt, ist ein dauerhafter kleiner Verlust, solange das Licht an ist. Für Alltagsstrecken ist er irrelevant. Wer sportlich fährt und jedes Watt zählt, sieht das anders — und fährt dann meist ohnehin ein Rad ohne Nabendynamo.
Der Nachrüstfall entscheidet die Frage oft von selbst
Diebstahl: der Punkt, an dem der Akku verliert
Abnehmbare Lampen sind auch für andere abnehmbar. TÜV SÜD nennt das als expliziten Nachteil der Stecklichter — „hohe Diebstahlgefahr, falls das Licht am abgestellten Rad bleibt“ — und rät, Stecklichter „nie am Fahrrad zu lassen“.
Damit entsteht eine Routine, die man erst unterschätzt und dann jeden Tag ausführt: absteigen, zwei Lampen abnehmen, einstecken, beim Losfahren wieder anbringen. Vier Handgriffe pro Halt, bei zwei Halten am Tag rund 3.000 im Jahr.
Der Dynamoscheinwerfer ist verschraubt und verkabelt. Er ist damit nicht diebstahlsicher, aber er ist kein Gelegenheitsziel — und er wandert nicht versehentlich in eine andere Jacke.
Für Räder, die tagsüber im öffentlichen Raum stehen, ist das ein gewichtiges Argument. Wie man das Rad selbst dabei sichert, steht im Nachbarcluster zu Fahrradschlössern.
Helligkeit: kein klarer Sieger
Die Annahme, Dynamolicht sei schwächer, hält den Herstellerangaben nicht stand. Im Feld dieses Clusters reichen Dynamoscheinwerfer von 30 Lux bis in denselben Bereich wie die Akkulampen, und der höchste Wert überhaupt — 100 Lux Abblendlicht, 150 Lux Fernlicht — stammt von einem Scheinwerfer am E-Bike-Bordnetz.
Was sich unterscheidet, ist die Konstanz. Ein Dynamoscheinwerfer leuchtet, solange man fährt, und zwar in gleicher Helligkeit von der ersten bis zur letzten Minute. Eine Akkulampe regelt bei sinkendem Ladestand herunter; mehrere Hersteller beschreiben das als Funktion und nicht als Fehler.
Im Stand kehrt sich das um. Ohne Standlichtfunktion ist ein Dynamoscheinwerfer an der Ampel dunkel. Deshalb ist Standlicht bei Dynamolampen kein Extra, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Anlage im Stillstand überhaupt etwas leistet — was die Lux-Zahl nicht abbildet, steht im Beitrag zu Lux und Lumen.
Für die Auswahl heißt das: Helligkeit ist kein Argument in dieser Frage. Sie ist ein Argument innerhalb jeder der beiden Gruppen.
Montage und Wartung: zwei verschiedene Arten von Aufwand
Der Aufwand liegt beim Dynamo am Anfang und beim Akku im Betrieb. Eine Dynamoanlage wird einmal verkabelt — Scheinwerfer an die Gabel, Kabel am Rahmen entlang zum Rücklicht, Kontakte an der Nabe. Danach passiert jahrelang nichts.
Die Fehlerquellen sind entsprechend andere. Bei Dynamoanlagen sind es fast immer Kontakte und Kabel: eine gelöste Steckverbindung an der Nabe, ein durchgescheuertes Kabel am Schutzblech, ein korrodierter Masseanschluss. Das sind Reparaturen mit Werkzeug, keine Handgriffe.
Bei Akkulampen gibt es keine Kabel und dafür Halterungen. Silikonbänder altern, Klemmhalter verlieren an Spannung, und eine Lampe, die sich beim Überfahren einer Bordsteinkante verdreht, leuchtet plötzlich in den Himmel oder auf den Vorderreifen.
Für beide gilt derselbe Satz aus § 67 Absatz 2: Die Einrichtungen müssen „während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein". Eine wandernde Halterung erfüllt das nicht — wie sich die richtige Neigung wiederfinden lässt, steht im Beitrag zum Einstellen.
Der dritte Weg: Batterie statt Akku
Die StVZO nennt Batterie und wieder aufladbaren Energiespeicher getrennt, und der Unterschied ist im Alltag größer, als er klingt. Batteriebetriebene Lampen brauchen kein Ladekabel und keine Steckdose — sie brauchen Ersatzbatterien.
Für Räder, die selten und kurz im Dunkeln bewegt werden, ist das die pragmatischste Lösung. Ein Set aus dem Vergleich nennt bis zu 15 Stunden Brenndauer vorn und bis zu 29 Stunden hinten; bei gelegentlicher Nutzung hält ein Batteriesatz damit eine Saison.
Für Vielfahrer ist es die schlechteste. Batterien sind laufende Kosten und laufender Abfall, und die Helligkeit sinkt über die Entladung, ohne dass eine Anzeige darauf hinweist.
Ein praktischer Vorteil bleibt: Eine Ersatzbatterie in der Satteltasche funktioniert auch nach drei Monaten. Eine Powerbank, die drei Monate ungenutzt liegt, oft nicht.
Was der Winter mit beiden macht
Kälte trifft Akkus härter als Dynamos. Lithium-Ionen-Zellen geben bei niedrigen Temperaturen weniger Kapazität ab; eine Lampe, die im Sommer vier Stunden schafft, kann im Januar deutlich früher herunterregeln. Der Effekt ist reversibel — im Warmen ist die Kapazität wieder da —, aber er trifft genau in der Jahreszeit, in der man das Licht braucht.
Der Dynamo hat dieses Problem nicht. Er kennt einen anderen: Streusalz. Kontakte und Steckverbindungen korrodieren, und die klassische Winterstörung ist nicht die Lampe, sondern der Übergang von Kabel zu Nabe.
Beide Bauarten teilen ein drittes Problem, das mit Technik nichts zu tun hat: Schmutz. § 17 Absatz 1 StVO verlangt ausdrücklich, dass Beleuchtungseinrichtungen „nicht verdeckt oder verschmutzt“ sein dürfen. Eine Streuscheibe unter einer Schicht Salz und Sprühnebel verliert einen erheblichen Teil ihrer Wirkung, unabhängig davon, woher der Strom kommt.
Praktisch heißt das für die dunkle Jahreszeit: Bei Akkulampen ist der Ladestand die Winterroutine, bei Dynamolampen der Blick auf Kontakte und Kabel — und bei beiden ein Lappen für die Streuscheibe.
Die Gegenüberstellung
| Kriterium | Dynamo | Akku | Batterie |
|---|---|---|---|
| Immer einsatzbereit | ja | nur wenn geladen und angebracht | nur wenn Batterie voll |
| Aufwand vor der Fahrt | keiner | laden, anbringen | anbringen |
| Diebstahlrisiko | gering, verschraubt | hoch, abnehmbar | hoch, abnehmbar |
| Licht im Stand | nur mit Standlicht | ja | ja |
| Nachrüsten | aufwendig, Laufrad betroffen | Minuten | Minuten |
| Laufende Kosten | keine | Strom, Akkualterung | Batterien |
Die Tabelle beantwortet die Frage nicht, sie sortiert sie. In vier von sechs Zeilen gewinnt der Dynamo, in zwei die abnehmbaren Lösungen — und ausgerechnet die beiden, in denen sie gewinnen, sind die, die beim Kauf zählen: Nachrüstaufwand und Licht im Stand.
Das erklärt die Marktlage besser als jede Helligkeitsdiskussion. Wer vor einem Regal steht oder eine Produktliste öffnet, entscheidet über genau diese beiden Zeilen — die vier anderen zeigen sich erst nach Monaten. Ein Vergleich, der nur die Kaufsituation abbildet, kommt deshalb systematisch zu einem anderen Ergebnis als einer, der den Betrieb abbildet.
Eine Zeile fehlt in der Tabelle bewusst: der Anschaffungsaufwand insgesamt. Er hängt davon ab, was am Rad schon vorhanden ist, und lässt sich nicht sinnvoll pauschalisieren — ein Rad mit Nabendynamo und defektem Scheinwerfer steht vor einer ganz anderen Rechnung als eines ohne Dynamo.
Die Kombination ist ausdrücklich erlaubt
§ 67 Absatz 1 nennt neben den drei Energiequellen ausdrücklich „eine Kombination daraus“. Ein Rad darf also einen Dynamoscheinwerfer und zusätzlich eine Akkuleuchte tragen, und viele Dynamoscheinwerfer haben eine Pufferung für Standlicht ohnehin eingebaut.
Praktisch sinnvoll ist die Kombination in zwei Fällen. Erstens als Reserve auf langen Strecken: ein kleines Akkulicht in der Tasche, falls am Dynamosystem etwas ausfällt. Zweitens als zusätzliche Sichtbarkeit von hinten, wo ein zweites rotes Licht die Erkennbarkeit erhöht.
Zwei Grenzen gelten dabei. § 67 Absatz 2 verlangt, dass sich lichttechnische Einrichtungen „in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen" — zwei Scheinwerfer, die ineinander leuchten, sind keine Verbesserung. Und jede zusätzliche Leuchte braucht ihrerseits eine Bauartgenehmigung.
Nicht erlaubt bleibt, was blinkt. § 67 Absatz 3 und 4 verbieten blinkende Scheinwerfer und blinkende Schlussleuchten unabhängig von der Energiequelle. Ein Blinklicht am Rucksack ist nach TÜV SÜD dagegen zulässig — am Körper ja, am Rad nein.
Was die Anlage am Pedelec anders macht
Am Pedelec stellt sich die Frage kaum noch. Der Antriebsakku ist ohnehin da, und § 67 Absatz 7 erlaubt ausdrücklich, die Beleuchtungsanlage daran zu koppeln. Das ist die dritte Energiequelle, die in der Alltagsdiskussion meist fehlt.
Die Verordnung knüpft daran allerdings eine Bedingung, und sie ist der Grund, warum es diesen Absatz gibt. Entweder muss „nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet" sein, oder der Antriebsmotor muss übergangsweise als Lichtmaschine dienen können.
Der Fall, den die Norm verhindern will, ist unmittelbar einleuchtend: leerer Akku im Dunkeln, Unterstützung weg und gleichzeitig Licht aus. Zwei Stunden Reserve sind der Wert, den die Verordnung dafür ansetzt.
Für Räder, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden, gilt diese Pflicht nicht. Beim Gebrauchtkauf eines älteren Pedelecs ist die Lichtreserve deshalb eine Frage wert — und im Zweifel ein Argument für eine zusätzliche Akkuleuchte in der Tasche.
Welche Wahl zu welchem Rad passt
Zu Rädern, die täglich und bei jedem Wetter laufen und die einen Nabendynamo bereits haben, passt der Dynamo — die Entscheidung ist dann keine, sondern schon getroffen. Zu Rädern, die tagsüber im öffentlichen Raum stehen, passt er ebenfalls, weil die Lampe dranbleiben kann.
Zu Rädern ohne Dynamo, an denen nur eine Lampe fehlt, passt Akku. Der Nachrüstaufwand für einen Nabendynamo steht in keinem Verhältnis zu einem einzelnen Lichtproblem, und die Auswahl an zugelassenen Akkuleuchten ist groß — die Modelle stehen im Frontscheinwerfer-Vergleich.
Zu Zweit- und Leihrädern, die selten im Dunkeln bewegt werden, passt Batterie oder ein einfaches Akkuset. Die relevante Frage ist dort nicht die Helligkeit, sondern ob überhaupt etwas dran ist, wenn es gebraucht wird.
Zu Pedelecs passt in der Regel das Bordnetz. § 67 Absatz 7 regelt diesen Fall eigens und verlangt für Räder ab dem 1. Januar 2019 eine Lichtreserve von mindestens zwei Stunden nach dem Abschalten der Tretunterstützung — Einzelheiten stehen in den Vorschriften im Wortlaut.
Was diese Seite offen lässt
Die Frage nach der Lebensdauer. Für LED nennt TÜV SÜD rund 50.000 Betriebsstunden gegenüber rund 4.000 bei Halogen und weist darauf hin, dass Halogenlampen „nicht stoßfest und weniger robust“ seien. Für Nabendynamos und für Lithium-Ionen-Akkus in Fahrradleuchten war in dieser Recherche keine vergleichbar belegte Angabe auffindbar.
Ebenfalls offen bleibt der Energieverlust am Nabendynamo in Zahlen. Die Größenordnung wird in Fachdiskussionen genannt, eine belastbare, frei zugängliche Messung einer neutralen Stelle war nicht zu finden. Diese Seite beschreibt den Effekt deshalb qualitativ und nennt keine Wattzahl.
Und offen bleibt, wie oft Akkulampen im Alltag tatsächlich ausfallen. Es gibt dazu keine öffentliche Erhebung, die diesen Namen verdient — die Argumentation oben stützt sich auf die Empfehlungen von ADAC und TÜV SÜD, nicht auf eine Ausfallstatistik.
Zur Kälteabhängigkeit von Akkukapazität gilt dasselbe: Der Effekt ist physikalisch unstrittig, eine herstellerübergreifende Messung speziell für Fahrradleuchten war nicht auffindbar. Diese Seite nennt deshalb keine Prozentzahl, sondern die Richtung.
Die Quellenlage
Kein Eigentest. Rechtsangaben aus dem Verordnungstext im Original, technische Einordnungen von TÜV SÜD und ADAC als solche gekennzeichnet, Produktangaben aus den Herstellerbeschreibungen der in diesem Cluster verglichenen Modelle. Abgerufen am 09.09.2026.
- § 67 StVZO: zulässige Energiequellen, Kopplung bei Lichtmaschinenbetrieb, Pedelec-Reserve
- § 17 StVO: wann die Beleuchtung zu benutzen ist
- TÜV SÜD: Nabendynamo gegen Seitenläufer, Stecklichter, LED- und Halogenlebensdauer
- ADAC: Standpunkt zur Zulassung batteriebetriebener Beleuchtung
- Büchel Tour Dynamo: 45 Lux mit Standlicht und Reflektor (Herstellerangabe)
- SIGMA Aura 30 und Curve: Batteriebetrieb, Brenndauerangaben (Herstellerangabe)
FAQ
Häufige Fragen
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch Pflicht?
Nein. § 67 Absatz 1 StVZO nennt Lichtmaschine, Batterie und wieder aufladbaren Energiespeicher gleichrangig, auch in Kombination. Der ADAC begrüßt die Zulassung batteriebetriebener Beleuchtung ausdrücklich.
Was spricht für einen Nabendynamo?
Er ist immer einsatzbereit, kann nicht vergessen oder leer gefahren werden und ist verschraubt statt abnehmbar. TÜV SÜD beschreibt moderne Nabendynamos als wesentlich effizienter als Seitenläufer, leise, leichtgängig und auch bei Nässe zuverlässig.
Was spricht für eine Akkuleuchte?
Der Montageaufwand: zwei Minuten statt neues Laufrad und Verkabelung. Außerdem leuchtet sie im Stand weiter, ohne dass es dafür eine Standlichtfunktion braucht.
Wie groß ist das Diebstahlrisiko bei Stecklichtern?
TÜV SÜD nennt es als expliziten Nachteil und rät, Stecklichter nie am abgestellten Rad zu lassen. Das bedeutet vier zusätzliche Handgriffe bei jedem Halt — abnehmen, einstecken, wieder anbringen.
Sind Batterieleuchten schlechter als Akkuleuchten?
Nicht grundsätzlich. Für selten genutzte Räder sind sie praktischer, weil eine Ersatzbatterie auch nach Monaten funktioniert. Für Vielfahrer sind sie schlechter: laufende Kosten, Abfall und ein Helligkeitsverlust ohne Anzeige.
Darf man Dynamo und Akkulicht kombinieren?
Ja. § 67 Absatz 1 nennt ausdrücklich eine Kombination der Energiequellen. Jede zusätzliche Leuchte braucht allerdings eine eigene Bauartgenehmigung, und die Einrichtungen dürfen sich nach Absatz 2 nicht gegenseitig beeinflussen.
Wie wird die Beleuchtung am Pedelec versorgt?
Meist über das Bordnetz. § 67 Absatz 7 erlaubt das, wenn nach dem entladungsbedingten Abschalten des Antriebs noch mindestens zwei Stunden Licht bleiben oder der Motor übergangsweise als Lichtmaschine dienen kann.