K-Nummer prüfen: ist die Fahrradlampe wirklich zugelassen?
K-Nummer am Fahrradlicht finden und lesen: wo das Prüfzeichen sitzt, woraus es besteht, was es nicht aussagt und was zu tun ist, wenn es fehlt.
Nehmen Sie die Lampe ab oder beugen Sie sich so weit herunter, dass Sie das Gehäuse von unten und von hinten sehen. Gesucht wird eine geprägte oder gedruckte Zeichenfolge aus drei Teilen: einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Zahl. Findet sich diese Folge, ist die Leuchte bauartgenehmigt. Findet sie sich nicht, ist sie es nicht — und dann hilft auch keine Angabe im Produkttitel.
Woraus das Prüfzeichen besteht
Der ADAC beschreibt es knapp: Das amtliche Prüfzeichen „setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen". Drei Elemente, immer in dieser Reihenfolge, immer zusammenhängend.
Die Wellenlinie ist das eigentliche Erkennungsmerkmal. Sie sieht aus wie eine liegende Schlangenlinie und lässt sich mit keinem anderen Symbol auf einer Fahrradlampe verwechseln. Wer sie nicht findet, muss die Zahl gar nicht erst suchen.
Die Zahl selbst ist eine laufende Zulassungsnummer. Sie identifiziert die genehmigte Bauart, nicht das einzelne Exemplar — zwei baugleiche Lampen tragen dieselbe Nummer. Ihre Länge variiert; die it-recht-kanzlei nennt in ihrer Darstellung des OLG-Karlsruhe-Urteils das Beispiel „K 123“.
Rechtlich hängt an diesem Zeichen mehr als eine Kennzeichnung. § 22a Absatz 2 Satz 1 StVZO knüpft das gesamte Vertriebs- und Verwendungsrecht daran: Bauartgenehmigungspflichtige Teile dürfen „nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind".
Wo die Nummer sitzt — vier typische Stellen
Hersteller platzieren das Zeichen dort, wo es die Optik am wenigsten stört. Das ist selten die Vorderseite. In der Praxis lohnt es sich, vier Stellen in dieser Reihenfolge abzusuchen.
Erstens die Unterseite des Gehäuses, also die Fläche, die zur Fahrbahn zeigt. Bei Akkuscheinwerfern ist das die häufigste Position, weil sie im montierten Zustand unsichtbar ist. Zweitens die Rückseite, also die Fläche, die im montierten Zustand zum Lenker oder zur Gabel zeigt — dafür muss die Lampe meist abgenommen werden.
Drittens der Rand der Streuscheibe. Bei Dynamoscheinwerfern älterer Bauart ist das Zeichen häufig in den Kunststoffrand der Frontlinse eingeprägt, in derselben Farbe wie das Material und deshalb nur bei streifendem Licht zu erkennen. Viertens der Halter oder Sockel, vor allem bei Rücklichtern für den Gepäckträger.
Geprägte Zeichen sind schwerer zu sehen als gedruckte, aber dauerhafter. Wer nichts findet, sollte das Gehäuse schräg gegen eine Lichtquelle halten und den Blickwinkel ändern, bevor er zu dem Schluss kommt, es sei keines vorhanden. Eine Handykamera mit Blitz und Zoom leistet dabei mehr als das bloße Auge.
Der Trick mit dem Papier
Was das K bedeutet
Das K steht nicht für Kontrolle und nicht für Kennzeichnung. Es verweist auf die Prüfstelle: das Lichttechnische Institut in Karlsruhe, an dem die lichttechnische Prüfung stattfindet. Die Zulassung selbst wird vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt — TÜV SÜD formuliert es so, dass alle Beleuchtungselemente „die offizielle Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA)“ benötigen.
Prüfung und Zulassung liegen also bei zwei verschiedenen Stellen, und das erklärt, warum das Zeichen eine Ortsangabe enthält, die mit der zulassenden Behörde nichts zu tun hat. Für die Prüfung am Gerät ist das ohne Belang — relevant ist nur, dass das K in dieser Kombination steht.
Nicht zu verwechseln ist das Zeichen mit anderen Markierungen auf demselben Gehäuse. CE-Kennzeichen, IP-Schutzartangaben, Spannungsangaben wie „6V 3W“ und Herstellerlogos stehen oft direkt daneben. Keine dieser Angaben ersetzt die Wellenlinie.
Besondere Vorsicht verdienen Zeichen, die dem Prüfzeichen ähneln, ohne eines zu sein. § 22a Absatz 5 StVZO verbietet das ausdrücklich: „Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein."
Am Rücklicht sieht es anders aus
Rücklichter tragen dasselbe Zeichen, sitzen aber anders. Bei Gepäckträgerleuchten steht es meist auf der Oberseite oder auf der Montagefläche, die am Träger anliegt — sichtbar erst nach dem Abschrauben. Bei Sattelstützenleuchten ist die Unterseite die Regel.
Ein zweiter Unterschied betrifft den Inhalt. Viele Rücklichter kombinieren Schlussleuchte und Rückstrahler in einem Gehäuse, was § 67 Absatz 4 ausdrücklich erlaubt. Dann können zwei Zeichen nebeneinanderstehen: eines für die Leuchte, eines für den Rückstrahler der Kategorie Z.
Bei Geräten mit Bremslichtfunktion kommt eine weitere Kennzeichnung hinzu. § 67 Absatz 4 verlangt für diese Funktion eine Lichtstärke und Lichtverteilung nach UN-Regelung Nr. 50 — entsprechende Geräte tragen daneben oft ein E-Prüfzeichen aus dem UN-System. Welche Modelle das anbieten, steht im Vergleich der Rücklichter mit Bremsfunktion.
Wer ein Rücklicht neu kauft und montiert, sollte das Zeichen vor der Montage notieren oder fotografieren. Nach dem Anschrauben ist es an vielen Modellen nicht mehr erreichbar, ohne alles wieder zu lösen.
Die Reflektoren haben ebenfalls ein Prüfzeichen
Das wird regelmäßig übersehen. § 22a Absatz 1 Nummer 22 StVZO listet für Fahrräder ausdrücklich auch „rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen" als bauartgenehmigungspflichtig auf.
Passive Teile brauchen also dieselbe Zulassung wie die Lampen. Bei Speichenreflektoren steht das Zeichen auf der Rückseite des Kunststoffkörpers, bei Pedalreflektoren auf der Reflektorfläche selbst, bei reflektierenden Reifen in der Regel auf der Seitenwand neben der Größenangabe.
Praktisch bedeutet das: Ein Satz billiger Speichenreflektoren ohne Prüfzeichen erfüllt die Seitensicherungspflicht aus § 67 Absatz 5 nicht, auch wenn er reflektiert. Das ist derselbe Maßstab wie bei der Lampe, nur an einem Teil, über das niemand nachdenkt.
Wer die Ausrüstung eines Rades vollständig prüfen will, geht deshalb alle sechs Positionen durch: Scheinwerfer, Front-Rückstrahler, Schlussleuchte, roter Rückstrahler Kategorie Z, Pedalreflektoren und Seitensicherung. Welche davon Pflicht sind und in welcher Höhe sie sitzen dürfen, steht in den Vorschriften im Wortlaut.
Warum die Produktanzeige nicht als Nachweis taugt
„StVZO zugelassen“ im Produkttitel ist eine Behauptung des Anbieters. Sie kann zutreffen und tut es oft, aber sie ist kein Prüfzeichen und ersetzt keines. Der Nachweis steht auf dem Gerät, nicht in der Anzeige — das ist die ganze Logik von § 22a Absatz 2.
Hinzu kommt eine Eigenheit des Onlinehandels: Produktbeschreibungen werden bei Modellpflege selten vollständig überarbeitet. Eine Angabe kann für die Vorgängerversion gestimmt haben, während das aktuell gelieferte Exemplar aus einer anderen Fertigung stammt. Am Gerät steht, was gilt.
Kein Hersteller im Feld nennt die K-Nummer in der Amazon-Beschreibung. Diese Seite hat sie deshalb bei keinem der verglichenen Produkte prüfen können und führt „StVZO zugelassen“ durchgängig als Herstellerangabe — nicht als bestätigte Eigenschaft.
Das ist keine Kritik an den Herstellern, sondern eine Feststellung zur Beleglage. Wer die Angabe bestätigt haben will, bestellt, packt aus und sieht nach. Ohne Zeichen geht die Lampe zurück, und das Rückgaberecht ist dafür der richtige Weg.
Aus demselben Grund führen die Vergleiche dieses Clusters „StVZO zugelassen“ durchgängig als Herstellerangabe — im Frontscheinwerfer-Vergleich ebenso wie bei den Komplettsets. Bestätigt ist die Angabe erst, wenn das Zeichen am Gerät liegt.
Was der Händler damit zu tun hat
Mehr, als die meisten annehmen. Das OLG Karlsruhe hat am 12. Dezember 2014 (Az. 4 U 45/14) entschieden, dass der Vertrieb von Fahrradleuchten ohne K-Nummer auch dann unzulässig ist, wenn das Angebot ausdrücklich auf die fehlende Zulassung hinweist.
Der Händler hatte argumentiert, das Leuchtenset sei im Freizeit- und Outdoorbereich verwendbar, im Ausland, auf Privatgrundstücken und an Kinderrädern. Das Landgericht Freiburg hatte ihm zunächst recht gegeben. Das OLG hob die Entscheidung auf: Maßgeblich sei allein die objektive Verwendungsmöglichkeit, nicht der erklärte Zweck.
Für Käufer folgt daraus eine brauchbare Faustregel. Ein Angebot, das die fehlende Zulassung selbst einräumt, ist kein legaler Sonderweg, sondern ein Angebot, das nach dieser Rechtsprechung so nicht zulässig ist. Der Disclaimer entlastet weder Verkäufer noch Käufer.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2014 und stützt sich auf die damalige Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Norm, um die es geht — § 22a Absatz 2 StVZO — ist unverändert; die wettbewerbsrechtliche Einordnung ist es nicht, weshalb diese Seite das Urteil mit Datum und Aktenzeichen nennt und nicht als aktuelle Rechtslage ausgibt.
Was tun, wenn das Zeichen fehlt
Bei einer neu gekauften Lampe ist die Antwort einfach: zurückschicken. Fehlt das Prüfzeichen, weicht die Ware von der Beschreibung ab, wenn diese „StVZO zugelassen“ versprochen hat. Das ist ein Sachmangel und keine Geschmacksfrage.
Bei einer Lampe, die schon länger am Rad sitzt, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder das Zeichen war nie vorhanden — dann gehört die Lampe ersetzt, weil ihre Verwendung nach § 22a Absatz 2 nicht zulässig ist. Oder es ist abgerieben. Gedruckte Zeichen verschwinden nach Jahren im Regen, geprägte nicht.
Ein abgeriebenes Zeichen macht die Lampe nicht nachträglich unzulässig; ihre Bauart bleibt genehmigt. Nachweisen lässt es sich dann allerdings nicht mehr am Gerät. Wer die Verpackung oder die Anleitung aufgehoben hat, findet die Angabe häufig dort — ein Argument dafür, beides beim Kauf nicht sofort wegzuwerfen.
Unterscheiden lassen sich die beiden Fälle meist an der Umgebung. Ist auf demselben Gehäuse noch ein CE-Zeichen oder eine Spannungsangabe lesbar, war der Druck grundsätzlich haltbar, und ein fehlendes Prüfzeichen war vermutlich nie da. Sind alle Aufdrucke gleichmäßig verblasst, spricht das für Abrieb.
Was nicht funktioniert: das Zeichen selbst nachzutragen. § 22a Absatz 5 erlaubt die Kennzeichnung nur, „wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht“ — und das zu beurteilen ist nicht Sache des Besitzers.
Kinderräder und Spielzeug: eine unscharfe Grenze
Der ADAC hält für Kinderräder fest, auch dort müsse die Beleuchtung funktionieren, und hat die Ausstattung bei einem Test von zwölf 20-Zoll-Rädern ausdrücklich bewertet. Positiv fiel dabei auf, wenn ein breiter Bereich ausgeleuchtet wurde, wenn sich das Licht bei Dunkelheit automatisch einschaltete und wenn Standlicht oder zusätzliche Reflektoren vorhanden waren.
Kritisiert wurde umgekehrt, wenn Reflexstreifen und Speichenreflektoren fehlten, wenn das Rücklicht andere blendete oder wenn „eine StVZO-konforme Ausrüstung zusätzlich erworben werden musste“. Ein fabrikneues Kinderrad ist also nicht automatisch vollständig ausgerüstet.
Unscharf bleibt die Abgrenzung nach unten. In dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe berief sich der Händler unter anderem auf „nicht der StVZO unterfallende Kinderfahrräder“ — das Gericht musste diese Frage nicht entscheiden, weil es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit abstellte.
Praktisch führt das zu einer einfachen Linie: Sobald ein Kind mit dem Rad im öffentlichen Verkehr unterwegs ist, gehört eine vorschriftsmäßige Ausrüstung daran. Wo genau die rechtliche Grenze zwischen Spielzeug und Fahrzeug verläuft, ließ sich an den Primärquellen dieser Recherche nicht klären.
Beim Gebrauchtkauf zuerst prüfen
Bei einem gebrauchten Rad ist die Beleuchtung der Teil, an dem am häufigsten improvisiert wurde. Eine nachgerüstete Lampe aus unklarer Quelle, ein ersetztes Rücklicht ohne Zeichen, fehlende Pedalreflektoren nach dem Wechsel auf Klickpedale — all das ist beim Kauf in fünf Minuten zu sehen.
Sinnvoll ist die Reihenfolge von hinten nach vorn, weil hinten am häufigsten etwas fehlt: roter Rückstrahler Kategorie Z, Schlussleuchte, Seitensicherung an beiden Rädern, Pedalreflektoren, dann Scheinwerfer und Front-Rückstrahler.
Für Anhänger gilt eine eigene Norm mit eigenen Stichtagen: § 67a Absatz 6 nimmt Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden, von den Ausrüstungspflichten des Absatzes 2 aus. Ein älterer Anhänger ist damit nach anderem Recht gebaut.
Ähnliches gilt für Pedelecs: Die Zwei-Stunden-Reserve der Beleuchtung nach entladenem Antriebsakku gilt nach § 67 Absatz 7 nicht für Räder, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden. Wer ein älteres Modell kauft, sollte diese Funktion nicht voraussetzen.
Was die Nummer nicht sagt
Ein Prüfzeichen ist eine Aussage über die Bauart, nicht über die Qualität. Es bestätigt, dass der Typ die Anforderungen der Bauartprüfung erfüllt hat. Es sagt nichts über Verarbeitung, Lebensdauer, Dichtigkeit im Dauerregen oder darüber, wie gut die Lampe im konkreten Fall ausleuchtet.
Es sagt auch nichts über die Helligkeit im Verhältnis zu anderen Lampen. Zwei Scheinwerfer mit gültigem Zeichen können sich in der Lichtverteilung deutlich unterscheiden — was die verbreiteten Lux-Angaben leisten und was nicht, steht im Beitrag zu Lux und Lumen.
Und es sagt nichts über die Montage. § 67 Absatz 3 verlangt, dass der Scheinwerfer so eingestellt ist, dass er nicht blendet. Eine zugelassene Lampe, die zu hoch zeigt, verstößt gegen diese Vorgabe — das Prüfzeichen ändert daran nichts.
Kurz: Das Zeichen ist die Eintrittskarte, nicht das Urteil. Es entscheidet darüber, ob eine Lampe überhaupt ans Rad darf. Ob sie dort gut ist, entscheidet es nicht.
Genauso wenig sagt es etwas über die Energiequelle. Dynamoscheinwerfer, Akkuleuchten und Batterielampen tragen dasselbe Zeichen, weil § 67 Absatz 1 alle drei Quellen gleichrangig zulässt. Wer aus einem vorhandenen Prüfzeichen auf eine bestimmte Bauart schließt, liegt falsch — und wer umgekehrt annimmt, Akkulampen bräuchten keines, ebenfalls.
Die Prüfung in fünf Schritten
Erstens: Lampe abnehmen oder so weit lösen, dass Unterseite und Rückseite sichtbar werden. Zweitens: bei streifendem Licht nach der Wellenlinie suchen, nicht nach der Zahl — die Linie ist das eindeutige Merkmal.
Drittens: prüfen, ob K und Nummer unmittelbar darauf folgen. Eine Wellenlinie allein oder ein K ohne Wellenlinie genügen nicht. Viertens: dasselbe an Rücklicht, rotem Rückstrahler, Front-Rückstrahler, Pedalen und Seitensicherung wiederholen.
Fünftens: das Ergebnis festhalten. Ein Foto der Zeichen auf dem Telefon kostet nichts und erspart bei einer Kontrolle oder im Schadensfall die Diskussion darüber, was am Rad verbaut war.
Wer neu kauft, macht diese fünf Schritte am besten vor der ersten Fahrt und innerhalb der Rückgabefrist. Danach ist die Prüfung zwar genauso aussagekräftig, aber deutlich weniger nützlich.
Was diese Anleitung nicht leisten kann
Sie kann nicht sagen, ob eine bestimmte Nummer tatsächlich vergeben wurde. Eine öffentlich abrufbare, amtliche Datenbank, in der sich K-Nummern nachschlagen ließen, war in dieser Recherche nicht auffindbar. Es existieren private Listen im Netz; deren Vollständigkeit und Pflegestand lassen sich nicht prüfen, weshalb hier keine verlinkt ist.
Sie kann auch nicht ausschließen, dass ein Zeichen gefälscht ist. § 22a Absatz 5 verbietet die unberechtigte Kennzeichnung, aber ein Verbot ist keine technische Sperre. Wer ganz sicher gehen will, kauft bei Herstellern mit nachvollziehbarer Marktpräsenz statt bei anonymen Anbietern.
Und sie ersetzt keine Rechtsberatung. Die zitierten Normen und das Urteil sind im Original verlinkt; wie sie im Einzelfall anzuwenden sind, entscheiden nicht Ratgeber.
Belege für diese Anleitung
Kein Eigentest und keine eigene Prüfstelle. Die Beschreibung des Prüfzeichens stammt von ADAC und TÜV SÜD, die Rechtsgrundlagen aus StVZO und StVO im amtlichen Wortlaut, die Entscheidung des OLG Karlsruhe aus der Aufbereitung einer Fachkanzlei. Abgerufen am 09.09.2026.
- § 22a StVZO: Prüfzeichenpflicht, Vertriebsverbot und Verwechslungsverbot
- § 67 StVZO: welche Einrichtungen am Fahrrad vorgeschrieben sind
- § 67a StVZO: Anhänger und der Stichtag 1. Januar 2018
- ADAC: Zusammensetzung des Prüfzeichens aus Wellenlinie, K und Nummer
- TÜV SÜD: Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt, K-Nummer im Handel
- OLG Karlsruhe 12.12.2014, Az. 4 U 45/14: Disclaimer ersetzt keine Zulassung
FAQ
Häufige Fragen
Woraus besteht die K-Nummer am Fahrradlicht?
Aus drei Teilen: einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer laufenden Nummer. Das K verweist auf die Prüfstelle in Karlsruhe; die Zulassung selbst erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt.
Wo sitzt das Prüfzeichen an der Lampe?
Meist auf der Unterseite des Gehäuses, seltener auf der Rückseite, am Rand der Streuscheibe oder am Halter. Geprägte Zeichen sind bei streifendem Licht besser zu erkennen; eine Handykamera mit Blitz hilft.
Brauchen auch Reflektoren ein Prüfzeichen?
Ja. § 22a Absatz 1 Nummer 22 StVZO listet rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler sowie reflektierende Streifen und Speichenhülsen ausdrücklich als bauartgenehmigungspflichtig auf.
Was tun, wenn die K-Nummer fehlt?
Bei neu gekaufter Ware zurückschicken, wenn „StVZO zugelassen“ versprochen war. Bei älteren Leuchten kann das Zeichen abgerieben sein; die Bauart bleibt dann genehmigt, nur der Nachweis am Gerät fehlt. Selbst nachtragen ist nach § 22a Absatz 5 unzulässig.