Milchpumpe auf Rezept: Kasse, Dauer, Zuzahlung und Leihe
Milchpumpe auf Rezept: was § 33 SGB V und die Hilfsmittel-Richtlinie sagen, wie lange Kassen zahlen, Zuzahlung, Doppelset, Leihe und Stillzeiten.
„Es ist für Milchpumpen keine gesetzliche Zuzahlung zu leisten.“ So steht es in der Versicherteninformation der IKK Südwest. Der Vertragssteckbrief der hkk, Stand August 2024, sagt das Gegenteil: „Ab dem 18. Lebensjahr zahlen Versicherte zehn Prozent der Kosten“, mit Mindest- und Höchstbetrag und ohne eine Ausnahme für Milchpumpen. Die Barmer schreibt beides auf dieselbe Seite. Erst übernimmt sie die Kosten „gegebenenfalls abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung“, im nächsten Abschnitt heißt es, nach Auffassung der Spitzenverbände sei auch bei einer Verordnung auf die Mutter keine Zuzahlung zu leisten. Wer im Sozialgesetzbuch nachliest, findet die Auflösung in einem Halbsatz: § 24e SGB V erklärt die Zuzahlungsregel des § 33 Absatz 8 „im Zusammenhang mit der Entbindung“ für nicht anwendbar. Einen Satz wie „Milchpumpen sind zuzahlungsfrei“ enthält dagegen keines der gelesenen Gesetze. Auch Dauer, zuständige Kasse und Doppelset beantworten Kassen, Ärztevertretung und Apothekenpresse verschieden. Diese Seite trägt im Cluster das Recht: Anspruch und Hilfsmittelverzeichnis, Indikationen, wer verordnet, was auf dem Rezept stehen muss, Fristen und Dauer, Zuzahlung, Mutter oder Kind, Doppelset und Brusthaube, Leihe ohne Rezept, Kauf statt Miete, Stillzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und das, was sich zur Schweiz und zu Österreich belegen ließ. Gelesen wurden Gesetzestexte, die Hilfsmittel-Richtlinie, sechs Unterlagen von Kassen und Ärztevertretung sowie Fachartikel aus der Apothekenpresse, alle abgerufen am 25. Oktober 2026. Beträge stehen hier keine, auch dort nicht, wo die Quellen sie nennen. Eine Rechtsberatung ersetzt die Seite nicht; im Einzelfall entscheidet die Krankenkasse.
Wonach rund um Rezept, Kasse und Leihe gesucht wird
In den Suchvorschlägen, die für den Cluster ausgewertet wurden, betreffen 978 eindeutige Vorschläge Rezept, Krankenkasse, Leihen, Mieten oder Apotheke. 309 davon tauchten auch unter Suchbegriffen auf, die mit dem Thema nichts zu tun haben, 76 sind Kopf-Vorschläge, also die Ergänzungen, die bei einem kurzen Suchbegriff zuerst erscheinen. Auf „milchpumpe rezept“ folgen Hausarzt, Kinderarzt, wie lange, verlängern, Frauenarzt, Apotheke, ausstellen, Zuzahlung und privat versichert. Auf „milchpumpe krankenkasse“ folgen TK, AOK, wie lange, Schweiz, Österreich und DAK. Wer „milchpumpe leihen“ eingibt, bekommt Apotheke, dm, Rezept, ohne Rezept, zwei Städte und Medela vorgeschlagen.
Auffällig ist eine Gruppe von 20 Frageformulierungen, die alle um Dauer und Verlängerung kreisen: „wie lange zahlt krankenkasse milchpumpe“, „wie lange darf eine milchpumpe verordnet werden“, „wie lange ist rezept für milchpumpe gültig“, „wie oft folgerezept milchpumpe“, „wie lange zahlt aok milchpumpe“. Daneben stehen Fragen wie „kann man milchpumpe in apotheke ausleihen“, „kann man milchpumpen zurückgeben“ und „sind milchpumpen medizinprodukte“. In der feineren Zählung kommen Leihen und Ausleihen auf 239 eindeutige Vorschläge, Rezept und Verordnung auf 238, Kostenübernahme und Zuzahlung auf 178, Mieten auf 161 und die Nachbarländer Österreich und Schweiz auf 82.
In den Foren sieht das Bild anders aus. Von 322 ausgewerteten Threads aus dem Stillforum von urbia.de und von reddit tragen nur zwei Miete oder Apotheke im Titel, „Eine Milchpumpe mieten?“ (r/schwanger, 14.11.2024) und „Madela Apotheken Pumpe – bekomme fast nichts abgepumpt“ (urbia, 22.08.2026); Rezept oder Krankenkasse nennt kein einziger Titel. Nach Titel und Textanfang berühren fünf Threads das Thema (eigene Zählung). Die Kassenfrage zeigt sich also in den Suchvorschlägen, kaum in den Foren. Für diese Seite folgt daraus eine Reihenfolge: zuerst die Regeln, die überall gleich lauten, dann die Stellen, an denen Kassen voneinander abweichen, und zuletzt die Fragen, zu denen keine Quelle eine Antwort hatte.
Ein Vorbehalt gehört dazu. Vorschlagszahlen sind kein Suchvolumen; sie zeigen, welche Formulierungen eine Suchmaschine für typisch hält, nicht wie oft sie getippt werden. Belastbarer als die absolute Zahl ist, dass die Frage nach der Dauer in so vielen Varianten auftaucht. Auch die Kassenangaben zur Dauer gehen weit auseinander, wie die Tabelle weiter unten zeigt.
„Im Einzelfall erforderlich“: was § 33 SGB V für eine Milchpumpe hergibt
Der Anspruch steht in § 33 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Versicherte haben danach Anspruch auf Hilfsmittel, die „im Einzelfall erforderlich“ sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die als „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ gelten. Das Wort Milchpumpe kommt im Paragrafen nicht vor. Dass eine elektrische Pumpe unter diesen Anspruch fällt, formulierte die AOK Rheinland/Hamburg gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen so: Eine Versorgung mit Milchpumpen „entspricht diesem grundsätzlichen Anspruch“.
Der zweite Satz desselben Absatzes bindet die Hilfsmittel an das Hilfsmittelverzeichnis. Sie müssen, soweit sie dort gelistet oder von den Produktgruppen erfasst sind, mindestens die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, die nach § 139 festgelegt sind. Zum Anspruch gehören laut Absatz 1 außerdem die Ausbildung im Gebrauch und notwendige Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen. Ein Satz am Ende des Absatzes regelt den Wunsch nach mehr: Wer Hilfsmittel oder Leistungen wählt, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, trägt die Mehrkosten selbst. Dazu passen die Mehrkosten-Regeln der Kassen, etwa bei der Barmer für die bewusste Wahl eines bestimmten Herstellers oder bei der Debeka BKK für ein Doppelpumpset ohne medizinische Indikation.
Für die Milchpumpe besonders wichtig ist Absatz 5: Die Krankenkasse „kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen“. Sie kann die Bewilligung außerdem davon abhängig machen, dass die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich im Gebrauch ausbilden lassen. Die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wiederholt das in § 5 Absatz 1 und 2. Warum es überhaupt ein Rezept braucht, regelt Absatz 5a: Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Kassen, die auf eine Genehmigung verzichten, können die Verordnung aber als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen. Eigene Einordnung: Zur Milchpumpe passen beide Sätze, denn die Indikation hängt an einer Diagnose, und Barmer wie Debeka geben die Pumpe in der Regel ohne vorherige Bewilligung ab, setzen aber ein Rezept voraus. Aus dieser Kann-Vorschrift ist in der Praxis die Regel geworden: Laut Kassenärztlicher Vereinigung Schleswig-Holstein werden elektrische Milchpumpen „vorrangig leihweise“ zur Verfügung gestellt, und die Barmer schreibt dasselbe.
Absatz 6 gibt die Wahl: Versicherte können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Kasse sind, und weder Ärztinnen noch Kassen dürfen Verordnungen bestimmten Anbietern zuweisen, soweit nicht ein medizinischer Grund eine Empfehlung gebietet. Absatz 7 legt fest, dass die Kasse die vertraglich vereinbarten Preise übernimmt. Dazu passt, dass die Bedingungen in den gelesenen Unterlagen von Kasse zu Kasse und teils von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. Die Debeka BKK schreibt in ihrem Merkblatt ausdrücklich, die Versorgung sei für Apotheken über regionale Lieferverträge geregelt, „abhängig vom Bundesland“.
Die Hilfsmittel-Richtlinie ergänzt in § 3 Absatz 1 die Zwecke, für die verordnet werden darf. Darunter stehen zwei, die der Gesetzestext so nicht nennt: Nummer 5, „einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken“, und Nummer 6, „Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden“. Welcher Zweck bei einer Milchpumpe herangezogen wird, sagt keine der gelesenen Quellen. Nach § 6 Absatz 4 sollen Ärztinnen vor der Verordnung unter anderem prüfen, ob das Behandlungsziel auch durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.
Hilfsmittelnummer 01.35.01.1 und ein Verzeichnis, das sich nicht auslesen ließ
Das Hilfsmittelverzeichnis erstellt nach § 139 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Darin sind die Hilfsmittel aufgeführt, die von der Leistungspflicht umfasst sind, und es wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Hilfsmittel-Richtlinie beschreibt in § 4 den Aufbau: Produktgruppen, Anwendungsorte, Untergruppen und Produktarten, geordnet über eine zehnstellige Positionsnummer, und für jede Produktart einen Indikationsrahmen. Der Satz, auf den es für Leserinnen ankommt, steht in § 4 Absatz 1: Das Verzeichnis „ist nicht abschließend“.
Milchpumpen stehen laut der Verordnungsinformation der KV Schleswig-Holstein vom 2. August 2023 in Produktgruppe 1, „Absauggeräte“, die elektrisch betriebene Milchpumpe unter der Hilfsmittelnummer 01.35.01.1. Die Vereinbarung über apothekenübliche Hilfsmittel zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband, Anlage 1 mit Stand 1. Juni 2025, führt in derselben Produktgruppe die Positionen 01.35.01 „Milchpumpen“, 01.99.01.2 „Absaugsets für elektrische Milchpumpen“ und 01.99.01.7 „Brusthauben für Milchpumpen“. Diese drei Positionen sind die Bausteine, die auf einem vollständigen Rezept vorkommen können.
Für die Verordnung reicht nach § 7 Absatz 3 der Richtlinie die Produktart oder die siebenstellige Positionsnummer. Das Einzelprodukt mit zehnstelliger Nummer wählt grundsätzlich der Leistungserbringer nach den Verträgen mit der Kasse aus. Hält die Ärztin ein bestimmtes Gerät für erforderlich, kann sie es mit zehnstelliger Nummer verordnen, muss das aber begründen. Die Apothekenpresse nennt als Beispiel für eine solche Nummer die Mietgebühr der Klinikpumpe Symphony von Medela, die mit 1.35.01.103 abgerechnet wurde (APOTHEKE ADHOC, 2016 und 2019).
Den Eintrag selbst, mit Definition, Indikationen und Qualitätsanforderungen der Produktart, konnte für diese Seite niemand im Original lesen. Das Online-Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands ist eine Web-Anwendung, deren Daten sich beim Abruf am 25. Oktober 2026 nicht auslesen ließen; eine ältere Fassung der Apotheken-Vereinbarung von Juli 2024 lieferte einen Fehler 404. Die Indikationsliste im nächsten Abschnitt stammt deshalb aus zweiter Hand, aus einem Fachartikel der Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen von 2018, der das Verzeichnis damals zitierte. Ob der Wortlaut heute noch gleich ist, bleibt offen, und das steht hier, damit niemand die Liste für den aktuellen Amtstext hält.
Welche Diagnosen eine Verordnung tragen
Laut dem Fachartikel von Andrea Böttcher in der Zeitschrift „Stillzeit“ (Ausgabe 02/2018) nannte das Hilfsmittelverzeichnis für stillende Mütter folgende Indikationen: schmerzhaft empfindliche Brustwarzen, Brustwarzenentzündungen, Brustwarzeneinrisse, blutende Brustwarzen, eine vorübergehende Antibiotikabehandlung der Mutter sowie vermehrte oder verminderte Muttermilchbildung. Auf Seiten des Kindes standen trinkschwache Säuglinge, Frühgeborene und Neugeborene mit organischen Erkrankungen. Die Infobox desselben Artikels ergänzt Flach- oder Hohlwarzen. Als Diagnoseschlüssel nennt der Artikel die ICD-10-Gruppen O92 für die Mutter und P92 für das Kind.
Die KV Schleswig-Holstein fasst den Zweck in zwei Zeilen: Die Pumpe soll die Ernährung des Säuglings mit Muttermilch sicherstellen bei einer „Schädigung des Stillens/der Brustfütterung mütterlicherseits“ oder einer „Schädigung des Saug-/Trinkvorgangs kindlicherseits“. Die Kassen formulieren ihre Beispiele unterschiedlich. Die hkk nennt rissige oder entzündliche Brustwarzen, eine vorübergehende Antibiotikabehandlung und Ernährungsprobleme des Säuglings. Die HEK spricht von Saugschwäche, Milchstau und Brustentzündung, die Debeka BKK von Brustentzündung und Trinkschwäche. PTAheute zählt eingezogene, schmerzhaft empfindliche oder blutende Brustwarzen und Brustwarzenrisse auf und eine vorübergehende Arzneimittelbehandlung der Mutter während der Stillzeit.
Die Nationale Stillkommission fasst es in ihrer Stellungnahme zum Umgang mit abgepumpter Muttermilch kürzer: Im Krankheitsfall von Mutter oder Kind übernimmt die Kasse die Kosten einer elektrischen Pumpe, „wenn auf dem ärztlichen Rezept eine entsprechende Diagnose vermerkt ist“. Diese Stellungnahme trägt auf dem PDF der Kommission beim Max Rubner-Institut das Datum 15. März 2024; eine überarbeitete Fassung erschien am 11. April 2025 in der Monatsschrift Kinderheilkunde. Beide Fassungen enthalten den Satz zur Kasse.
Ausgeschlossen ist die Wunschverordnung. Der Stillzeit-Artikel schreibt, eine elektrische Pumpe dürfe nur bei medizinischer Indikation verordnet werden, nicht weil sich jemand eine wünscht. Liegt eine Indikation vor, habe die Familie aber einen grundsätzlichen Anspruch. Die Hilfsmittel-Richtlinie setzt in § 6 Absatz 3 noch einen Gedanken dazu: Die Notwendigkeit ergebe sich „nicht allein aus der Diagnose“, sondern aus Bedarf, Ziel, Prognose und der Fähigkeit, das Hilfsmittel zu nutzen. Die Diagnose auf dem Rezept ersetzt also nicht die ärztliche Einschätzung, dass die Pumpe im eigenen Fall gebraucht wird.
Die Indikationen auf Seiten der Mutter sind Beschwerden, die zuerst untersucht gehören. Wer Schmerzen beim Stillen oder Abpumpen hat, Fieber bekommt oder eine gerötete, heiße Stelle an der Brust bemerkt, spricht mit der Hebamme, einer Stillberaterin oder der Ärztin, bevor es um Formulare geht. Welche Ursachen für Schmerzen beim Pumpen in den Quellen beschrieben sind und wann eine Fachperson gefragt ist, ordnet die Seite zu Schmerzen beim Abpumpen. Eine Diagnose stellt diese Seite nicht, und sie empfiehlt auch keine bestimmte Formulierung für das Rezept.
Frauenärztin, Kinderarzt, Hausarzt oder Klinik: wer verordnen darf
Eine Begrenzung auf bestimmte Fachrichtungen gibt es laut den Kassenauskünften im Stillzeit-Artikel nicht. Jeder niedergelassene Arzt, der unmittelbar mit Diagnose und Therapie von Mutter oder Kind befasst ist, darf eine elektrische Milchpumpe verordnen, also Gynäkologinnen, Kinderärzte und auch Allgemeinmediziner. Die KV Schleswig-Holstein beschreibt die Praxis: In der Regel stellt die Gynäkologin die Verordnung aus. Kinderärzte dürfen die Verordnung für die Mutter ebenfalls ausstellen, können dafür aber keine Leistung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen.
Medela, Hersteller der Mietpumpe Symphony, ordnet die Zuständigkeit nach der Ursache: Bei Mastitis oder Milchstau stelle die Gynäkologin das Rezept aus, bei Trinkschwäche des Babys der Kinderarzt. In den FAQ für vermietende Apotheken, Stand Dezember 2019, hält Medela fest, dass ein niedergelassener Gynäkologe so lange verordnen dürfe, wie er es für notwendig hält; die Annahme, er dürfe nur für drei Wochen verordnen, sei falsch. Dasselbe Dokument nennt einen typischen Fehler: die Indikation „Trinkschwäche“ auf ein Rezept der Mutter. Richtig wäre in diesem Beispiel ein Rezept auf das Kind, und die Trinkschwäche könne der Kinderarzt, aber auch die Gynäkologin oder der Hausarzt feststellen.
Für die Videosprechstunde öffnet die Hilfsmittel-Richtlinie in § 6 Absatz 2 einen Weg. Eine Verordnung ist dort auch bei mittelbar persönlichem Kontakt zulässig, wenn der Ärztin der Zustand der Patientin bereits aus unmittelbarem Kontakt bekannt ist und die Erkrankung eine Verordnung per Video nicht ausschließt. Ein Anspruch auf eine Verordnung in der Videosprechstunde besteht ausdrücklich nicht. Ob Hebammen selbst verordnen dürfen, beantwortet keine der gelesenen Quellen; belegt ist nur, dass man bei Hebammen eine Pumpe leihen kann, wie das Familienportal familienplanung.de schreibt.
Der Stillzeit-Artikel berichtet außerdem von Fällen, in denen Ärzte trotz Indikation keine Pumpe oder nur ein Privatrezept verordneten. Ein Privatrezept akzeptiere die gesetzliche Kasse in den meisten Fällen nicht, die Frau trage die Kosten dann selbst. Die Autorin rät, in solchen Fällen die Krankenkasse und gegebenenfalls die Kassenärztliche Vereinigung des Landes zu informieren; eine Pumpe belaste als Hilfsmittel nach Aussage der Kassen nicht das Budget der Praxis. Die AOK Rheinland/Hamburg bot an, beim Arzt nachzufragen, betonte aber, die Mutter müsse sich „vor Selbstbeschaffung der Leistung“ melden; eine Kostenerstattung sei nicht möglich. Die Aussagen stammen aus 2018; ob sie heute gelten, ist nicht geprüft.
Auf die Mutter oder auf das Kind: dieselbe Frage, vier Antworten
Auf wen das Rezept lautet, entscheidet darüber, welche Kasse zahlt, bei manchen Kassen auch, ob überhaupt gezahlt wird. Die gelesenen Unterlagen geben vier verschiedene Antworten, und eine Norm, die eine davon vorschreibt, wurde für diese Seite nicht gefunden.
| Quelle | Aussage | Folge für die Leserin |
|---|---|---|
| KV Schleswig-Holstein, 02.08.2023 | „grundsätzlich auf den Namen der Mutter“, weil nur sie das Gerät anwendet | Kasse der Mutter |
| Barmer, aktualisiert 08.09.2026 | Versorgung dient dem Kind, „die Kasse des Kindes“ ist zuständig; Rezept auf die Mutter kommt in der Praxis vor | Kasse des Kindes |
| HEK, ohne Datum | vorgesehen ist das Kind; volle Übernahme auch bei Rezept auf die Mutter | beides wird bezahlt |
| Debeka BKK, 21.06.2021 | Kosten trägt die Kasse, bei der die verordnete Person versichert ist; Kinderarzt-Rezept für ein anderswo versichertes Kind wird nicht übernommen | Kasse der Person auf dem Rezept |
| IKK Südwest, 2022 | ist der Säugling bei einer anderen Kasse des Vaters versichert, ist dort zu beantragen | Kasse des Kindes, wenn es woanders versichert ist |
| PTAheute, 01.10.2024 | beides möglich, je nach verordnender Praxis; prüfen, ob das Kind eine Versichertennummer hat | vor der Abgabe klären |
Solange Mutter und Kind bei derselben Kasse versichert sind, ändert die Frage an der zahlenden Kasse nichts. Wichtig wird sie, sobald das Kind bei der Kasse des anderen Elternteils versichert ist. Dann ist nach Debeka ein Kinderarzt-Rezept auf das Kind nur bei der Kasse des Kindes einlösbar, und nach IKK Südwest ist der Antrag ebenfalls dort zu stellen. Nach der KV Schleswig-Holstein hingegen gehört die Verordnung ohnehin auf die Mutter. Bei zwei Kassen im Haushalt hilft eine Rückfrage bei der Kasse, auf deren Versicherte das Rezept lauten soll.
Der Stillzeit-Artikel begründet die Zuzahlungsfreiheit für ein Rezept auf das Kind mit dessen Alter unter 18 Jahren, für ein Rezept auf die Mutter mit dem Zusammenhang zur Schwangerschaft. Die Barmer hält fest, die Spitzenverbände sähen auch bei Verordnung auf die Mutter „aus Gleichbehandlungsgründen“ keine Zuzahlung vor. Die Debeka schreibt, es falle keine Zuzahlung an, gleich ob das Rezept auf das Kind oder die Mutter ausgestellt ist. Wie das zur hkk passt, die eine Zuzahlung ab 18 nennt, zeigt der Abschnitt zur Zuzahlung weiter unten.
Für die Indikation gilt eine eigene Logik. Liegt die Ursache beim Kind, etwa eine Trinkschwäche, gehört sie nach den Medela-FAQ auf ein Rezept des Kindes; liegt sie bei der Mutter, etwa eine Brustentzündung, auf ein Rezept der Mutter. Das deckt sich mit der Zuordnung der ICD-Schlüssel im Stillzeit-Artikel, O92 für die Mutter und P92 für das Kind. Eine amtliche Regel, die festlegt, dass eine Pumpe wegen einer kindlichen Diagnose nicht auf die Mutter verordnet werden darf, ist in keinem der gelesenen Texte enthalten.
Was auf dem Rezeptblatt stehen muss
§ 7 der Hilfsmittel-Richtlinie verlangt, dass die Verordnung „sorgfältig und leserlich“ auf dem vereinbarten Vordruck ausgestellt wird und vollständig ausgefüllt ist; Stempel und Aufkleber sind nicht zulässig. Nach Absatz 2 ist das Hilfsmittel „so eindeutig wie möglich“ zu bezeichnen, und es sind alle für die individuelle Versorgung erforderlichen Einzelangaben zu machen. Genannt werden sollen die Diagnose, das Datum, die Bezeichnung nach Hilfsmittelverzeichnis, die Anzahl und erforderlichenfalls Hinweise zu Zweckbestimmung, Material oder Abmessungen. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung brauchen nach Absatz 4 eine erneute Arztunterschrift mit Datum.
Aus Sicht der Apotheke beschreibt PTAheute (01.10.2024) die Pflichtangaben so: Das Feld „7“ oben rechts auf dem Rezept muss ausgefüllt sein, weil die Pumpe als Hilfsmittel behandelt wird, dazu eine Diagnose und die Verleihdauer. Milchpumpen dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten auf einem Rezept stehen. Fehlen Kennzeichen, Diagnose oder Verleihdauer, darf die Apotheke sie laut PTAheute nach Rücksprache mit der Ärztin ergänzen, gekennzeichnet mit Unterschrift und Datum der ergänzenden Person. Wie das zur Arztunterschrift in § 7 Absatz 4 der Richtlinie passt, erklärt keine der gelesenen Quellen.
Für das Zubehör gibt der Stillzeit-Artikel eine Merkliste: „elektrische Milchpumpe mit Zubehör“, weil sonst unter Umständen kein Pumpset ausgegeben werde; die Angabe Einzel- oder Doppelpumpset mit der Hilfsmittelnummer 01.99.01.2; die Dauer; die Brusthaubengröße, soweit bekannt. Die Medela-FAQ ergänzen, dass die Formulierung „Milchpumpe zum Verleih plus Zubehörset“ nur ein Einzelset umfasst; ein Doppelset müsse eigens genannt sein. Die meisten Kassen rechnen das Pumpset nach demselben Dokument nur mit der Erstverordnung ab. Wurde es dort vergessen, sei ein zweites Rezept für das Set die Alternative, das zusammen mit der Erstverordnung eingereicht wird.
Zwei Hinweise aus der Apothekenpraxis betreffen das Datum. Rückdatierte Folgerezepte sind laut den Medela-FAQ nicht zulässig, auch nicht um wenige Tage. Und das E-Rezept spielt für Hilfsmittel vorerst keine Rolle: Eine Pflicht zur elektronischen Verordnung von Hilfsmitteln besteht laut PTAheute derzeit nicht, sie ist erst für den 1. Juli 2027 vorgesehen. Bis dahin kommt die Milchpumpe auf dem Papierrezept, mit angekreuzter Sieben.
28 Tage, sieben Tage, vier Wochen: Fristen, die leicht verwechselt werden
Drei Fristen tauchen in den Kassenunterlagen immer wieder auf, und sie regeln drei verschiedene Dinge. Die erste betrifft die Gültigkeit des Rezepts. Nach § 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie verliert eine Verordnung ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung aufgenommen wird. Die Frist ist gewahrt, wenn der Leistungsantrag innerhalb dieser Zeit bei der Kasse eingeht. Die hkk, die IKK Südwest und APOTHEKE ADHOC (2016 und 2019) nennen dieselben 28 Tage.
Die zweite Frist betrifft die Mietdauer. Steht auf dem Rezept keine, gilt es laut Barmer, HEK und Debeka BKK nur für vier Wochen. PTAheute formuliert es aus Apothekensicht: Auf ein Rezept kann eine Pumpe für bis zu vier Wochen ausgeliehen werden, also 28 Tage. Die hkk schreibt, die Mietdauer betrage vier Wochen, wenn die Ärztin nichts anderes verordnet. Danach braucht es eine neue Verordnung. Eine ältere Meldung von APOTHEKE ADHOC aus dem Jahr 2016 nannte für ein Rezept ohne Mietdauer noch 14 abrechenbare Tage, ohne die Regel einer bestimmten Kasse zuzuordnen; die gelesenen Kassenunterlagen von 2021 bis 2026 sagen übereinstimmend vier Wochen.
Die dritte Frist gilt nur für Rezepte aus dem Krankenhaus. Im Rahmen des Entlassmanagements darf die Klinik nach § 6a der Richtlinie Hilfsmittel für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen. Bei Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt diese Begrenzung nicht, wenn sie länger gebraucht werden. Die Milchpumpe gehört laut APOTHEKE ADHOC zu dieser Gruppe; das Fachblatt folgerte daraus 2018, dass sie auf einem Entlassrezept für vier Wochen verordnet werden kann, PTAheute schreibt 2024 dasselbe, die IKK Südwest nennt eine Klinikverordnung für höchstens vier Wochen. Die Gültigkeit ist dafür kürzer: Das Entlassrezept verliert sieben Kalendertage nach der Entlassung seine Gültigkeit, wenn die Versorgung bis dahin nicht aufgenommen wurde. So steht es in § 6a Absatz 2 und gleichlautend bei der hkk.
| Frist | Was sie regelt | Grundlage |
|---|---|---|
| 28 Kalendertage | Einlösen eines Kassenrezepts ab Ausstellung | HilfsM-RL § 8 Abs. 2; hkk, IKK Südwest |
| 7 Kalendertage | Einlösen eines Entlassrezepts ab Entlassung | HilfsM-RL § 6a Abs. 2; hkk |
| 4 Wochen | Mietdauer, wenn auf dem Rezept keine steht | Barmer, HEK, Debeka BKK, hkk |
| bis 4 Wochen | Mietdauer auf einem Entlassrezept | APOTHEKE ADHOC 2018; IKK Südwest |
| 16 Wochen | darüber hinaus Prüfung der Notwendigkeit bei Barmer und HEK | Barmer, HEK; APOTHEKE ADHOC 2016 |
Wer die Fristen zusammenliest, sieht eine Lücke, in die man leicht fällt: Ein Folgerezept muss rechtzeitig vorliegen, sonst entstehen Tage, die keine Kasse bezahlt. Barmer und HEK schreiben, man könne sich vor Ablauf der vier Wochen ein neues Rezept ausstellen lassen und dem Anbieter übergeben. Der Stillzeit-Artikel präzisiert, die Folgeverordnung müsse am ersten Tag nach Ablauf der letzten in der Apotheke vorliegen. Erfahrungsgemäß, schreibt die Autorin, würden Pumpen für einen bis drei Monate verordnet, je nach Grund; wo kein Zeitraum festgelegt ist, verlangten einige Kassen Folgeverordnungen im Abstand von vier bis sechs Wochen. PTAheute rät den Apotheken, schon bei der Ausgabe das Datum für die Folgeversorgung zu nennen. Wer bis zum letzten Miettag wartet, zahlt fehlende Tage privat.
Warum die Apotheke so genau auf das Rezept schaut
Rückfragen in der Apotheke haben mit der Abrechnung zu tun. Eine Apotheke darf nach PTAheute nur dann Hilfsmittel zu Lasten der Kasse abgeben, wenn sie präqualifiziert und dem jeweiligen Liefervertrag der Kasse beigetreten ist. APOTHEKE ADHOC beschrieb 2016, dass die Erstattung von Kostenträger zu Kostenträger variiert und Apotheken sorgfältig arbeiten müssen, um Retaxierungen zu vermeiden, also nachträgliche Kürzungen durch die Kasse.
Abgerechnet wird je nach Vertrag über die Pharmazentralnummer oder über die zehnstellige Hilfsmittelnummer. PTAheute empfiehlt, ein Milchpumpenrezept erst zu bedrucken und einzureichen, wenn die Leihdauer erfüllt, ein weiteres Rezept nachgereicht oder die Pumpe zurückgegeben ist; so ließen sich Änderungen vermeiden, wenn die Pumpe früher zurückkommt. Für die Mutter heißt das: Die Apotheke behält das Rezept, und die Abrechnung kann erst Wochen nach der Abholung geschehen. Nach den Medela-FAQ ist das Abgabedatum der Tag, an dem die Pumpe abgeholt wird; Tage vor dem Eingang eines Rezepts kann die Apotheke privat berechnen.
Auch die Unterschrift auf der Rückseite des Rezepts ist ein Abrechnungsthema. Die Medela-FAQ halten fest, dass Kassen sehr unterschiedlich handhaben, ob bei einer Verordnung mit Zubehör eine oder zwei Unterschriften nötig sind, und raten Apotheken, die Erstverordnung zweimal unterschreiben zu lassen.
Wie lange die Kasse zahlt: von 100 Tagen bis ohne Obergrenze
Keine Frage taucht in den Suchvorschlägen in so vielen Varianten auf, und keine wird so verschieden beantwortet. Eine gesetzliche Höchstdauer für die Leihe einer Milchpumpe wurde für diese Seite nicht gefunden; § 33 SGB V und die Hilfsmittel-Richtlinie nennen keine. Was die Kassen angeben, sind Praxisregeln aus ihren Verträgen und Merkblättern, und sie reichen von gut drei Monaten bis ohne Grenze.
| Quelle | Stand | Regel | Danach |
|---|---|---|---|
| KV Schleswig-Holstein | 02.08.2023 | in der Regel bis zu 100 Tage nach der Geburt | länger möglich, mit der Kasse abzuklären |
| Barmer | 08.09.2026 | in der Regel bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats | ab 16 Wochen Prüfung; im Einzelfall über das 1. Lebensjahr hinaus |
| HEK | ohne Datum | in der Regel bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats | darüber hinaus oder über 16 Wochen Einzelfallprüfung |
| IKK Südwest | 2022 (Dateipfad) | je 4 Wochen, Verlängerung per Folgerezept | bei 12 Monaten Stilldauer Rückfrage der Kasse |
| PTAheute | 01.10.2024 | viele Primärkassen höchstens 6 Monate | Ersatzkassen oftmals ohne Obergrenze |
| KKH laut Stillzeit | 2018 | höchstens 6 Monate ab Geburt | erneute Prüfung der Notwendigkeit |
| DAK laut Stillzeit | 2018 | „keine Begrenzung bei der Verordnungszeit“ | solange medizinisch notwendig |
Wer die Spalten nebeneinander legt, sieht zwei Lager, und das Alter der Angaben reicht von 2018 bis September 2026. Das eine misst ab der Geburt und setzt eine Grenze, das andere misst an der medizinischen Notwendigkeit und prüft ab einem Zeitpunkt nach. Eigene Rechnung: 100 Tage sind 14 Wochen und zwei Tage. Die Grenze der KV Schleswig-Holstein endet damit vor der 16-Wochen-Marke, ab der Barmer und HEK die Notwendigkeit prüfen, und deutlich vor dem sechsten Lebensmonat. Eine Frau, die ihre Pumpe im dritten Monat bekommt, steht je nach Quelle also kurz vor dem Ende oder noch mitten in der Regelzeit.
Der Stillzeit-Artikel von 2018 erklärt, woher die sechs Monate kommen: Viele Kassen nähmen die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation, in den ersten sechs Lebensmonaten ausschließlich zu stillen, als Anhaltspunkt. Die KKH formulierte das ausdrücklich so. Die BIG ging weiter und nannte die Versorgung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres unkompliziert, nach einem Jahr entscheide sie individuell. Laut demselben Artikel waren sich die befragten Kassen in einem Punkt einig: Das Hilfsmittelverzeichnis kenne keine Altersgrenze des Kindes, eine Verordnung sei auch für ältere Stillkinder möglich, wenn die Indikation vorliegt.
Für die Verlängerung zählt also weniger das Alter des Kindes als die Begründung. Die Autorin des Stillzeit-Artikels vermerkt dazu als eigene Anmerkung, eine Indikation bei der Mutter wie Mastitis oder Milchstau werde bei einem älteren Kind vermutlich eher übernommen als die Indikation „Milchmangel“ im zweiten Lebensjahr; das ist ihre Einschätzung, keine Kassenregel. Die Medela-FAQ halten fest, dass Apotheken nicht prüfen müssen, in welchem Stillmonat sich die Mutter befindet; zur Abrechnung brauche es ein Rezept, das die Ärztin nach der Notwendigkeit ausgestellt hat.
Welche Regel die eigene Kasse anwendet, steht in deren Vertrag mit den Leistungserbringern, nicht im Gesetz. Wer eine längere Versorgung erwartet, etwa bei einem Frühgeborenen oder wenn ausschließlich abgepumpt wird, kann bei der Kasse vorab fragen, ab wann sie prüft und welche Begründung sie dann auf dem Rezept erwartet. Wie oft und wie lange in solchen Lagen laut Leitlinien abgepumpt wird, ist auf der Seite wie oft abpumpen zusammengetragen; für die Kassenfrage zählt, dass die Ärztin die Dauer auf dem Rezept begründet.
Zuzahlung: was § 33 Absatz 8 sagt und warum § 24e ihn aussetzt
Die allgemeine Regel steht in § 33 Absatz 8 SGB V. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der Kasse abgegebenen Hilfsmittel eine Zuzahlung, deren Höhe sich nach § 61 Satz 1 richtet. § 61 bemisst sie als zehn Prozent des Abgabepreises mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag und nie mehr als die Kosten des Mittels. Für Kinder unter 18 entfällt die Zuzahlung nach diesem Wortlaut von vornherein. Diese Regel gibt die hkk in ihrem Vertragssteckbrief wieder, einschließlich des Satzes „Kinder sind von der Zuzahlung befreit“.
Daneben steht § 24e SGB V. Die Versicherte hat „während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung“ Anspruch auf Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Die Vorschriften für Hilfsmittel gelten entsprechend, mit einer Ausnahme: Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden unter anderem § 33 Absatz 8 „keine Anwendung“. Die Zuzahlungsregel für Hilfsmittel ist dort also ausgesetzt. Die Krankenkasse KKH nannte gegenüber dem Stillzeit-Artikel als Rechtsgrundlage die §§ 24c bis 24i SGB V, gültig seit dem 30. Oktober 2012.
Keine Zuzahlung nennen sechs der gelesenen Unterlagen, drei davon mit dem Zusammenhang zu Schwangerschaft oder Entbindung als Begründung (eigene Zählung). Die KV Schleswig-Holstein schreibt, die Rezepte seien laut Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung „immer zuzahlungsfrei, da die Verordnung eindeutig im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft steht“. PTAheute antwortet auf die Frage nach der Zuzahlung mit „Nein“: Für alle Verordnungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft und Entbindung notwendig sind, sei keine Zuzahlung zu leisten. Die IKK Südwest und die Debeka BKK schließen eine gesetzliche Zuzahlung aus, die Debeka ausdrücklich für Rezepte auf Kind und Mutter. Die Medela-FAQ nennen die Pumpe als Hilfsmittel „von der Zuzahlung befreit“. Der Stillzeit-Artikel fasst zusammen: Milchpumpe und Zubehör seien „grundsätzlich frei“.
Dagegen stehen zwei Stellen. Der hkk-Steckbrief beantwortet die Frage „Muss ich eine gesetzliche Zuzahlung leisten?“ mit der allgemeinen Regel ab 18 und nennt keine Ausnahme für Schwangerschaft oder Entbindung. Er fasst unter der Überschrift „Wesentliche Vertragsinhalte“ einen Vertrag zusammen, laut Dateiname den mit dem Apothekerverband, und ist kein Bescheid an eine einzelne Versicherte; ob die hkk im Einzelfall eine Zuzahlung verlangt, sagt er nicht. Und die Barmer schreibt einmal „gegebenenfalls abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung“ und einmal, auch bei Verordnung auf die Mutter sei keine Zuzahlung zu leisten. Der zweite Satz ist der speziellere, weil er die Verordnung auf die Mutter ausdrücklich behandelt; ob die Barmer damit den ersten einschränken will, steht nicht da.
Keine Rechtsberatung
Diese Seite gibt den Wortlaut von Gesetz und Richtlinie und die Aussagen der genannten Kassen wieder. Offen bleibt, ob eine Pumpe, die Monate nach der Geburt etwa wegen einer Antibiotikabehandlung verordnet wird, noch „im Zusammenhang mit der Entbindung“ steht; keine gelesene Quelle entscheidet diese Grenze. Wer eine Zuzahlung zahlen soll, kann die Kasse nach der Rechtsgrundlage fragen. Verbindlich entscheidet die Krankenkasse, im Streit eine Beratungsstelle oder ein Anwalt für Sozialrecht.
Von der Zuzahlung zu trennen sind die Mehrkosten. Sie fallen an, wenn eine Versicherte nach der Beratung ein Gerät oder Zubehör wählt, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht, und sind von keiner Befreiung erfasst. So steht es bei IKK Südwest, Barmer, HEK, hkk und Debeka BKK, und im Gesetz entspricht dem der Mehrkosten-Satz in § 33 Absatz 1, den die Hilfsmittel-Richtlinie in § 6 Absatz 6 wiederholt. Die Barmer verlangt, dass der Anbieter vorher über die Höhe informiert und sich eine schriftliche Bestätigung geben lässt; die hkk schreibt, die Vereinbarung sei schriftlich zu dokumentieren. PTAheute nennt ein Beispiel aus der Apotheke: Mehrkosten könnten anfallen, wenn das Zubehörset über dem Festbetrag liegt. Eine dritte Größe ist die Befreiung von Zuzahlungen insgesamt: Die hkk weist darauf hin, dass bei einer Zuzahlungsbefreiung keine gesetzlichen Zuzahlungen erforderlich sind, und die Barmer verweist für Versicherte mit vielen Zuzahlungen auf diese Möglichkeit. Für die Milchpumpe ist sie nach sechs der gelesenen Unterlagen gar nicht nötig, für andere Hilfsmittel im selben Jahr kann sie es sein.
Doppelpumpset auf Rezept: Fachstellen dafür, drei Kassen nur bei Mehrlingen
Die Nationale Stillkommission ist eindeutig: „Das gleichzeitige Abpumpen beider Brüste mit einem Doppelpumpset steigert die Milchmenge und spart Zeit.“ Belegt ist der Satz in der Zeitschriftenfassung mit einer Studie von Prime und Kollegen aus dem Jahr 2012, die der Direktvergleich weiter unten als Herstellerstudie einordnet. Die Kassenunterlagen sind ebenso eindeutig, nur in die andere Richtung. Die hkk schreibt, sofern eine Mehrlingsgeburt vorliege, sei „auch eine Versorgung mit einem Doppelpumpenset möglich“. Die IKK Südwest bietet ein Doppelset „bei Mehrlingsgeburten mit Vermerk auf der Verordnung“ an. Die Debeka BKK übernimmt ein Doppelset bei einer Mehrlingsgeburt und sieht für Einlinge ein Einfachset vor. Von den gelesenen Kassenunterlagen nennt keine eine weitere Indikation für das Doppelset.
Laut Stillzeit-Artikel zahlten 2018 viele Kassen das Doppelset nur bei Zwillingsentbindung oder nach Rücksprache, weil das Hilfsmittelverzeichnis dafür keine Indikation angebe; die befragten Kassen antworteten verschieden. Die BIG schrieb: „In der Regel nicht, denn Doppelversorgungen sind schon per Gesetz ausgeschlossen“, übernehme aber die Kosten, wenn ein Arzt die Notwendigkeit plausibel begründe. Die AOK Rheinland/Hamburg zahlte bei medizinischer Notwendigkeit, „sofern ein einseitiges Abpumpen der Muttermilch nicht ausreichend ist“, und nannte Mehrlingsgeburten als Beispiel. Eine Apothekenmeldung von 2016 hielt im Anschluss an die Abrechnungsregeln der AOK fest, ein Doppelpumpset sei nur nach Genehmigung und bei einer Mehrlingsgeburt zulässig; für welche Kassen das gilt, sagt der Text nicht eindeutig.
Ob ein Doppelset rechtlich eine „Mehrfachausstattung“ ist, beantwortet keine Quelle. Die Hilfsmittel-Richtlinie definiert in § 6 Absatz 8 als Mehrfachausstattung „funktionsgleiche Mittel“ und erlaubt sie nur, wenn sie aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist, wegen besonderer Beanspruchung zweckmäßig und wirtschaftlich ist oder die Teilhabe ermöglicht oder verbessert. Ein zweiter Trichter für die zweite Brust ist nicht offensichtlich funktionsgleich mit dem ersten, weil er etwas anderes leistet, nämlich das gleichzeitige Abpumpen. Diese Überlegung ist eine eigene Einordnung, kein Kassenstandpunkt; die BIG-Antwort zeigt, dass mindestens eine Kasse es anders sah.
Die Herstellerseite widerspricht der Kassenpraxis offen. In den FAQ für Apotheken schreibt Medela, ein Doppelpumpset könne „jeder Mutter verordnet werden, unabhängig von einer Mehrlingsgeburt“; die Erstattung richte sich nach dem Vertrag der Kasse. Dasselbe Dokument stellt die Frage „Doppelpumpensets werden von kaum einer Krankenkasse erstattet. Wie geht man vor?“ und nennt das in der Antwort „ein großes Problem“. Apotheken dürften dann für das zweite Set einen Aufpreis berechnen. PTAheute ergänzt, ein Doppelpumpen-Zubehörset könne genehmigungspflichtig sein. Wer ein Doppelset möchte und keine Mehrlinge hat, braucht also entweder eine ärztliche Begründung, die seine Kasse anerkennt, oder zahlt den Unterschied selbst.
Wie gut die Studien den Vorteil des doppelseitigen Pumpens belegen, gehört nicht hierher; die Einzelstudien, die Cochrane-Übersicht und die Herstellerstudie mit ihrem Prozentwert stellt der Direktvergleich Einzel- oder Doppelpumpe nebeneinander. Für das Rezept zählt: Ein Doppelset gehört nach Stillzeit-Artikel und Medela-FAQ ausdrücklich auf die Verordnung, mit Hilfsmittelnummer 01.99.01.2 und ärztlicher Begründung, sonst gibt die Apotheke ein Einzelset aus.
Brusthaube und Pumpset: was zur Kassenleistung gehört
Eine Pumpe ohne Set pumpt nicht. Der Stillzeit-Artikel hält deshalb fest, elektrische Milchpumpen seien „voll funktionsfähig abzugeben“, auch wenn die Ärztin nur die Pumpe und nicht das Pumpset verordnet hat. Dasselbe gelte für die korrekte Größe der Brusthaube. Die Apotheke erhalte das Set vom Hersteller fertig verpackt mit einer Haube in der konfektionierten Standardgröße „M“; andere Größen gebe es je nach Hersteller nur separat. Die Infobox desselben Artikels hält außerdem fest: Größen sind nicht genormt und unterscheiden sich je nach Hersteller.
Wer die passende Haube bezahlt, beantworteten die vier im Artikel zitierten Kassen 2018 so. Die AOK Bayern schrieb, die vereinbarte Vergütung beinhalte „auch die Bereitstellung der erforderlichen Brusthaubengröße“. Die KKH sah die Größenwahl in der Beratungspflicht der Apotheke, vertraglich sei nicht geregelt, dass grundsätzlich Größe M abzugeben ist. Die Barmer verpflichtete Vertragspartner, die eine Beratung versäumen, zum kostenfreien Austausch, lehnte aber ein zweites Absaugset ab. Die DAK erstattete separat gekaufte passende Hauben gegen Quittung oder Kostenvoranschlag.
Medela beschreibt den Ablauf in der Apotheke aus Herstellersicht. Laut den Medela-FAQ muss die Kundin ihre Brustwarzengröße kennen, um ein passendes Set zu erhalten; ein ungeöffnetes Set kann umgetauscht werden, wenn das Nachmessen zu Hause eine andere Größe ergibt. Bei geöffneter Verpackung empfiehlt Medela, die andere Haube auf einem eigenen Rezept verordnen zu lassen. Das Pumpset müsse während der Leihe nur bei einem Defekt getauscht werden. Vorrätig halten sollen Apotheken laut demselben Dokument vor allem die Größen S und M.
Für das Rezept heißt das: Die Größe darf und soll darauf stehen, wenn sie bekannt ist. § 7 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie nennt Abmessungen ausdrücklich als Angabe, die eine funktionsgerechte Auswahl gewährleisten soll, und der Deutsche Apothekerverband zitierte diese Pflicht gegenüber dem Stillzeit-Artikel. Wie man die Brustwarze misst, warum Hersteller an der Basis und eine Studie an der Spitze messen und warum die Faustregeln sich widersprechen, beschreibt die Prüfanleitung zur Brusthaubengröße. Reibt die Brustwarze an den Tunnelseiten oder wird ein Großteil des Warzenhofs in den Tunnel gezogen, ist die Größe laut Medela falsch; das ist ein Grund, in der Apotheke nachzufragen, nicht ihn auszuhalten.
Leihen ohne Rezept: Mietvertrag, Kaution, Tagessatz
Das Netzwerk Gesund ins Leben schreibt, Apotheken und Sanitätshäuser verleihen elektrische Pumpen „auch ohne Rezept“; familienplanung.de nennt als Orte für die Leihe außerdem Hebamme und Klinik. PTAheute bestätigt, eine Pumpe dürfe ohne ärztliche Verordnung ausgeliehen werden; die ausleihende Person trage dann alle Kosten, und den Mietpreis lege die Apotheke selbst fest. Die Medela-FAQ formulieren es aus Sicht der Apotheke: Eine Mutter könne „zu jeder Zeit“ eine Pumpe ausleihen.
Laut PTAheute ist ein Verleihvertrag auszufüllen und üblicherweise eine Kaution zu hinterlegen, mit der sich die Apotheke gegen Schäden, Diebstahl oder Verlust absichert. Die Person, die die Pumpe abholt, muss nicht die Patientin auf dem Rezept sein; deshalb sollen ihre Personalien in den Vertrag. Den Empfang von Pumpe und Set bestätigt sie bei einer Kassenversorgung mit Unterschrift auf der Rückseite des Rezepts. Die IKK Südwest weist darauf hin, dass eine Kaution „keine kassenvertragliche Regelung“ ist und nicht erstattet wird; die Debeka beschreibt sie als üblich und nach Ablauf der Mietzeit zurückzuzahlen. Für die Kassenversorgung setzt der hkk-Steckbrief außerdem eine Frist: Der Vertragspartner muss die Versorgung grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Auftrag sicherstellen; fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, nennt der Steckbrief für die Kontaktaufnahme den folgenden Werktag. Kann er das nicht, muss er die Versicherte informieren und ihr auf Wunsch die Verordnung zurückgeben, damit sie zu einem anderen Anbieter gehen kann. Die Debeka übernimmt laut ihrem Merkblatt bei entsprechender ärztlich verordneter Notwendigkeit auch die höheren Mietkosten einer Intervallmilchpumpe; ohne Indikation wäre sie ein Mehrkostenprodukt.
Zur Dichte der Leihstellen gibt es nur Angaben von Beteiligten. Medela nennt „über 8.000 Mietstationen“ für die Symphony in Deutschland, das ist eine Herstellerangabe. Der Stillzeit-Artikel gab für 2016 rund 20.000 Apotheken an, von denen jede zweite bis dritte elektrische Pumpen verleihe. Eine unabhängige, aktuelle Zählung wurde nicht gefunden. Ein Forschungsprojekt der Ludwig-Maximilians-Universität München mit dem Namen PUMPED untersucht laut Projektbeschreibung Markt, Verfügbarkeit und Kosten von Milchpumpen in Deutschland, Ergebnisse enthielt das abgerufene Dokument noch nicht.
Seit Mai 2025 gibt es außerdem Miete direkt beim Hersteller. Philips Avent kündigte in einer Pressemitteilung einen Mietservice für drei elektrische Modelle an, eine Einzel-, eine Doppel- und eine Hands-free-Pumpe, geliefert nach Hause; zurückgegebene Geräte gehen aufbereitet ins Refurbished-Sortiment. Ob eine Kasse diese Miete übernimmt, sagt die Mitteilung nicht. Eigene Einordnung: Die hkk schließt den Versandweg für ihre Kassenversorgung ausdrücklich aus und verlangt Abgabe und Einweisung in den Räumen des Vertragspartners; eine Versandmiete beim Hersteller ist nach dieser Unterlage keine Kassenversorgung.
Mietpumpe, eigene Pumpe oder beides: die Frage, an der es kippt
An einer Angabe entscheidet sich, welcher Weg offensteht: Gibt es eine Diagnose, die eine Ärztin auf das Rezept schreibt? Ist das so, steht die Leihe einer elektrischen Pumpe auf Kosten der Kasse offen, mit Set, Einweisung und ohne Zuzahlung nach sechs der gelesenen Unterlagen. Fehlt sie, scheidet die Kasse aus, und es bleiben Privatmiete oder Kauf. Die Kippfrage ist also eine medizinische und gehört zu Hebamme oder Praxis, bevor ein Gerät gekauft wird.
Die AOK Rheinland/Hamburg schrieb 2018, eine Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung sei nicht möglich; die Mutter müsse sich vorher melden. Für elektrische Pumpen sehen die gelesenen deutschen Kassenunterlagen die Leihe vor, keinen Kauf. Die IKK Südwest führt in ihrer Liste neben der elektrischen auch eine manuelle Pumpe „leihweise inkl. einmalig Zubehör“. Ein Kaufzuschuss für eine eigene elektrische Pumpe steht in keiner gelesenen deutschen Unterlage.
Daraus folgen drei Ausschlusskriterien. Ein Kauf auf eigene Rechnung mit späterer Einreichung scheidet aus, wenn die Kasse eine Selbstbeschaffung nicht erstattet. Ein Kassenrezept scheidet aus, wenn kein medizinischer Grund vorliegt, denn die Wunschverordnung ist nicht zulässig. Und das Teilen oder der Weiterverkauf einer gemieteten oder gebrauchten Einzelnutzerpumpe ist nach der US-Arzneimittelbehörde FDA keine Option: Mit Ausnahme von Mehrbenutzerpumpen seien Milchpumpen „single-user devices“, weil Reinigung und Desinfektion zwischen verschiedenen Frauen nicht garantiert werden könnten. Mieten soll man nach der FDA deshalb nur ein Mehrbenutzergerät und nur mit eigenem Zubehörset. Was das für Reinigung und Gebrauchtkauf heißt, steht auf der Seite Milchpumpe reinigen.
Beides zu haben, ist kein Widerspruch. Das Netzwerk Gesund ins Leben schreibt, bei häufigem Abpumpen, etwa in Ausbildung oder Beruf, könne eine elektrische Pumpe sinnvoll sein, sie sei aber die kostspieligste der drei Möglichkeiten. Welche elektrischen Einzelpumpen es im Handel gibt und was ihre Datenblätter tatsächlich angeben, zeigt der Vergleich elektrische Milchpumpe. Für tragbare Pumpen, die in den BH gesetzt werden, nennt keine der gelesenen deutschen Kassenunterlagen eine Regel; der Markt dafür ist im Vergleich tragbare Milchpumpen beschrieben.
Fünf Lagen und was die Unterlagen jeweils hergeben
Die folgenden fünf Fälle sind keine Einzelfallberatung; sie zeigen, welche der gelesenen Unterlagen für welche Lage etwas sagen und wo sie schweigen.
Erstens: eine Mutter drei Wochen nach der Geburt mit eingerissenen, blutenden Brustwarzen. Brustwarzeneinrisse und blutende Brustwarzen stehen in der Indikationsliste, die der Stillzeit-Artikel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zitiert, und die Ursache liegt bei der Mutter. Nach der KV Schleswig-Holstein stellt in der Regel die Gynäkologin das Rezept aus, auf den Namen der Mutter, und Medela nennt für Beschwerden der Mutter wie Mastitis oder Milchstau ebenfalls die Frauenarztpraxis. Zuzahlung fällt nach KVSH, PTAheute, Debeka und IKK Südwest nicht an. Bevor es um die Pumpe geht, gehört die Ursache der Verletzung zu Hebamme oder Ärztin.
Zweitens: ein Frühgeborenes, das nach der Entlassung der Mutter noch auf der Station liegt. Die Klinik kann im Entlassmanagement verordnen, nach APOTHEKE ADHOC für vier Wochen, und das Rezept muss binnen sieben Tagen nach der Entlassung eingelöst sein. Frühgeborene stehen als Indikation auf Seiten des Kindes, und wie oft und wie lange abgepumpt wird, klärt die Mutter mit Klinik, Hebamme oder Stillberatung. Für die Zeit danach braucht es eine Folgeverordnung aus der niedergelassenen Praxis; nach der Barmer prüft die Kasse ab 16 Wochen, nach der KV Schleswig-Holstein endet die Regelzeit nach 100 Tagen.
Drittens: Zwillinge. Hier sind sich die gelesenen Kassenunterlagen einig wie sonst selten. hkk, IKK Südwest und Debeka sehen bei einer Mehrlingsgeburt ein Doppelpumpset vor, die IKK Südwest mit Vermerk auf der Verordnung. Die AOK Rheinland/Hamburg nannte Mehrlinge schon 2018 als Beispiel für die Notwendigkeit. Auf dem Rezept sollte deshalb das Doppelset ausdrücklich stehen, sonst gibt die Apotheke nach den Medela-FAQ nur ein Einzelset aus.
Viertens: ein trinkschwaches Kind, das bei der Kasse des Vaters versichert ist, während die Mutter bei einer anderen Kasse ist. Die Indikation liegt beim Kind, das Rezept gehört nach den Medela-FAQ auf das Kind. Nach Debeka und IKK Südwest ist es dann bei der Kasse des Kindes einzulösen, nach Barmer ist diese ohnehin zuständig. Die KV Schleswig-Holstein würde die Verordnung auf die Mutter ausstellen lassen. Hier hängt die Antwort davon ab, welcher Unterlage man folgt; eine Rückfrage bei der Kasse vor dem Gang zur Apotheke kann einen zweiten Arzttermin ersparen.
Fünftens: eine gesunde Mutter, deren gesundes Kind sieben Monate alt ist und die wieder arbeiten geht. Ohne medizinischen Grund gibt es nach den gelesenen Unterlagen keine Kassenpumpe; die Rückkehr in den Beruf steht in keiner der gelesenen Indikationslisten. Es bleiben Privatmiete, Kauf oder Handpumpe. Das Mutterschutzgesetz sichert ihr in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung bezahlte Stillzeiten, die sie nach den Fachstellen zum Abpumpen nutzen kann. Ihre Rechtsfrage liegt also beim Arbeitgeber, nicht bei der Kasse.
Wann sich das Rezept erübrigt
Nicht jede Frau, die abpumpen will, braucht eine Kassenpumpe. Für gelegentliches Abpumpen oder kleinere Mengen hat sich laut Netzwerk Gesund ins Leben in der Praxis die Gewinnung per Hand oder mit einer Handpumpe bewährt. Die Nationale Stillkommission empfiehlt unterwegs „gute mechanische Handpumpen oder akkubetriebene Milchpumpen“ und schreibt an anderer Stelle: „Jede Stillende sollte die Milchgewinnung von Hand erlernen.“ Die WHO-Leitlinie von 2017 beschreibt, dass die Milchgewinnung vor allem von Hand gelehrt wird, mit einer mechanischen Pumpe „only when necessary“.
Wer gesund ist, ein gesundes Kind hat und nur einen kleinen Vorrat anlegen will, hat nach den gelesenen Quellen keine Indikation für ein Kassenrezept und braucht keines. Die Hilfsmittel-Richtlinie bindet eine Kassenverordnung in § 3 Absatz 1 an die Erforderlichkeit im Einzelfall. Hier erübrigt sich auch der Gang zur Mietstation; welche Handpumpen es gibt und wofür sie laut den Fachstellen gedacht sind, steht im Vergleich der Handmilchpumpen.
In der Schweiz hat der Gesundheitstipp, dessen Leserantworten auf ktipp.ch erscheinen, die gleiche Abgrenzung 2020 für die Grundversicherung beschrieben. Auf die Frage einer Mutter, die nicht immer stillen möchte, ob die Kasse eine Pumpe bezahle, lautete die Antwort „Nein“; übernommen werde Miete oder Kauf nur bei Erkrankung von Kind oder Mutter oder bei medizinisch bedingter Trennung und mit ärztlicher Verordnung. Auch dort hängt die Kassenpumpe an einem medizinischen Grund.
Schwangerschaft, Kaiserschnitt, Frühgeburt: Sonderfälle der Verordnung
Ein Rezept kann schon vor der Geburt kommen. § 24e SGB V gibt den Anspruch auf Hilfsmittel ausdrücklich „während der Schwangerschaft“. Die Medela-FAQ für Apotheken beantworten die Frage, ob bereits Schwangeren eine Pumpe verordnet wird, mit Ja: Stelle eine Ärztin die medizinische Notwendigkeit fest, könne sie die Pumpe schon in der Schwangerschaft zu Lasten der Kasse verordnen; als möglichen Grund nennt Medela eine drohende Frühgeburt. Das ist eine Herstellerauskunft, eine Kassenunterlage mit derselben Aussage wurde nicht gefunden. Ob und wann vor der Geburt abgepumpt werden sollte, beantwortet keine der gelesenen Quellen; das bleibt eine Frage an Hebamme oder Ärztin.
Nach der Geburt ist die Klinik oft die erste Station. Das Entlassmanagement nach § 6a der Hilfsmittel-Richtlinie erlaubt der Klinikärztin, wie eine Vertragsärztin zu verordnen, mit der Kennzeichnung „Entlassmanagement“ und dem voraussichtlichen Entlassungsdatum auf dem Rezept. Die Medela-FAQ von 2019 schränken das für die Apotheke ein: Das Entlassmanagement sei bei Kaiserschnitt und Frühgeburt anwendbar; das „normale“ Wochenbett nach einer stationären Entbindung gelte nicht als Krankenhausbehandlung, sondern werde in § 24f SGB V geregelt. Bei sehr genauer Auslegung könnten Entlassrezepte nach der Geburt gesunder Neugeborener deshalb von Kassen beanstandet werden. Das ist die Lesart eines Herstellers gegenüber seinen Apothekenkunden, keine Kassenregel; § 24f selbst wurde für diese Seite nicht gelesen.
Frühgeborene stehen nach dem Stillzeit-Artikel ausdrücklich in der Indikationsliste des Hilfsmittelverzeichnisses. Für kranke und frühgeborene Kinder empfiehlt Unicef UK in einer Information für Klinikpersonal, früh, innerhalb der ersten zwei Stunden, und häufig abzupumpen und das gleichzeitige Pumpen beider Brüste zu fördern. Rhythmus und Dauer bei Frühgeburt und Trennung behandelt die Seite zur Abpumphäufigkeit, im Einzelfall entscheiden Klinik und Stillberatung; für die Leihe zählt, dass die Klinik- und Mietpumpe Symphony ein Mehrbenutzergerät ist. Ihre US-Zulassungsunterlage beschreibt sie als „multi-user breast pump“ mit einer Schutzmembran, die Pumpe und Milchweg trennt.
Eine Lücke tritt beim Übergang von der Klinik nach Hause auf. Wer mit einem Entlassrezept für vier Wochen nach Hause geht, braucht danach ein Folgerezept von der niedergelassenen Ärztin. Die Klinikärztin hat diese laut § 6a Absatz 3 rechtzeitig über die Verordnung zu informieren. Die Mutter kann trotzdem selbst die Folgeverordnung vor Ablauf besorgen. Die Debeka BKK und die IKK Südwest beschreiben Folgezeiträume jeweils als neue Verordnung nach medizinischer Notwendigkeit.
Abpumpen im Job: was § 7 Mutterschutzgesetz zusagt
Mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz kommt eine zweite Rechtsfrage dazu. Das Mutterschutzgesetz regelt dafür in § 7 Absatz 2 die Freistellung zum Stillen. Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau „auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde“. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe keine Stillgelegenheit ist, einmal mindestens 90 Minuten gewährt werden. Zusammenhängend ist die Arbeitszeit, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.
Das Wort „Abpumpen“ steht nicht im Gesetzestext. Dass die Stillzeit auch dafür gilt, schreiben die Fachstellen. Das Netzwerk Gesund ins Leben formuliert, die Stillzeiten könne man „zum Abpumpen oder Stillen nutzen“, und nennt auch Auszubildende und Praktikantinnen als berechtigt. Die Nationale Stillkommission schreibt in ihrer Information „Stillen und Berufstätigkeit“ vom 31. August 2023, die gesetzlichen Stillpausen könnten so gelegt werden, dass die Mutter ihr Kind stillen oder Milch abpumpen kann. Eigene Einordnung: Die Gleichsetzung stammt von den Fachstellen, nicht aus dem Gesetz; der Leitfaden des Bundesfamilienministeriums zum Mutterschutz wurde nicht gelesen.
§ 23 Absatz 1 regelt das Geld. Durch die Freistellung darf „kein Entgeltausfall“ eintreten, Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten, und sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder anderen Vorschriften festgelegt sind. Im Stillforum von urbia.de steht ein Thread mit dem Titel „Arbeitgeber verlangt, dass ich nur in der Pause MuMi abpumpe“ (31.03.2025). Der Gesetzestext spricht in diesem Punkt deutlich; wie ein Konflikt im eigenen Betrieb zu lösen ist, ist eine Frage für Betriebsrat, Aufsichtsbehörde oder eine Beratung im Arbeitsrecht.
Zwei Lesarten weichen vom Gesetzestext ab. Das Infoblatt des Netzwerks Gesund ins Leben für Arbeitgeber schreibt: „Bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 x täglich 30 Minuten oder 1 x täglich 60 Minuten.“ Im Gesetz hängt diese Mindestzeit an keiner Arbeitszeit; eine bestimmte Stundenzahl wird erst für die längeren Stillzeiten ab mehr als acht Stunden genannt. Die Nationale Stillkommission ergänzt, die Dauer der Stillzeit sei im Mutterschutzgesetz „nicht begrenzt“; der Arbeitgeber müsse über die gesamte Stillzeit Gesundheitsgefährdungen ausschließen. Begrenzt auf zwölf Monate sei nur der Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Wer unter diese Regeln fällt, beschreibt die Stillkommission weit: Das Gesetz gelte für alle stillenden Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland oder einem, auf das deutsches Recht anzuwenden ist; Staatsangehörigkeit und Familienstand spielten keine Rolle. Das Netzwerk Gesund ins Leben zählt Auszubildende und Praktikantinnen ausdrücklich dazu und schreibt im Infoblatt für Arbeitgeber, auch Teilzeitbeschäftigten stünden Stillzeiten zu; sie sollten mit der Mitarbeiterin abgestimmt und so gelegt werden, dass möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt.
Eigene Rechnung zum Wortlaut: Wer an einem Tag von 7.30 bis 17 Uhr mit einer Mittagspause von einer Stunde arbeitet, kommt ohne die Pause auf achteinhalb Stunden Arbeitszeit. Die Pause liegt unter zwei Stunden, die Arbeitszeit gilt also als zusammenhängend, und sie liegt über acht Stunden, auch wenn man die Pause nicht mitzählt; ob sie mitzählt, sagt der Paragraf nicht. Dann „soll“ der Arbeitgeber auf Verlangen zweimal mindestens 45 Minuten gewähren. Das Gesetz sagt „soll“, nicht „hat“; was daraus im Einzelfall folgt, kann diese Seite nicht entscheiden. Wie häufig bei der Rückkehr in den Beruf laut den Fachstellen abgepumpt wird, gehört zur Abpumphäufigkeit, nicht zum Recht.
Raum, Steckdose, Kühlung: was Betriebe bieten sollen
Was der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, regelt das Gesetz allgemein. § 9 Absatz 3 MuSchG verlangt, dass eine stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit erforderlich, „kurz unterbrechen“ kann und sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen „unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen“ kann. § 9 Absatz 6 untersagt, Kosten für Maßnahmen nach dem Gesetz den Beschäftigten aufzuerlegen. Einen Raum zum Abpumpen nennt der Paragraf nicht.
Konkreter werden die Fachstellen. Die Nationale Stillkommission schreibt, es genüge, wenn das Unternehmen „einen kleinen, abschließbaren Raum“ mit einer sauberen Abstellfläche, einer bequemen Sitzgelegenheit, einem Waschbecken und einem Kühlschrank oder einer Kühltasche bereitstellt. Gibt es in der Nähe keine Stillgelegenheit, müsse die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz für die Stillzeiten verlassen dürfen. Das Netzwerk Gesund ins Leben listet für Arbeitgeber dieselbe Ausstattung, ergänzt um „eine Steckdose für die Milchpumpe“, und schreibt: „Toiletten sind kein geeigneter Platz zum Stillen oder Abpumpen von Muttermilch.“
Dasselbe Infoblatt verknüpft das mit weiteren Pflichten aus dem Gesetz, die es mit Paragrafen benennt: mit der Mutter frühzeitig klären, ob sie am Arbeitsplatz stillen oder abpumpen möchte (§ 10), die Gefährdungsbeurteilung (§§ 9 bis 13) und die Meldung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin stillt (§ 27). Diese Paragrafen wurden für diese Seite nicht im Wortlaut gelesen, die Angaben stammen aus dem Infoblatt. Für Leserinnen reicht der praktische Kern: Wer abpumpen will, sagt es dem Arbeitgeber früh, und der Arbeitgeber hat nach § 9 Absatz 3 sicherzustellen, dass die Tätigkeit kurz unterbrochen werden kann.
Welche Temperaturen und Fristen die Fachstellen dafür angeben und warum sich ihre Tabellen unterscheiden, steht auf der Datenseite Muttermilch aufbewahren. Für die Rechtsfrage zählt, dass die Kühlmöglichkeit in den Listen von Stillkommission und Gesund ins Leben steht, nicht im Gesetzestext.
Medizinprodukt oder nicht: wie Milchpumpen eingestuft sind
Die Frage „sind milchpumpen medizinprodukte“ steht wörtlich in den Suchvorschlägen. Eine eindeutige Antwort gibt es nicht. Nach dem Wortlaut der EU-Medizinprodukteverordnung 2017/745, Anhang VIII, Regel 12, sind „alle aktiven Produkte“, die Körperflüssigkeiten aus dem Körper entfernen, der Klasse IIa zugeordnet, sofern nicht eine potenzielle Gefährdung Klasse IIb begründet; nicht aktive, nicht invasive Produkte fallen nach Regel 1 in Klasse I. Eigene Einordnung: Eine elektrische Pumpe läge danach in IIa, eine Handpumpe in I. Eine amtliche Einstufung für ein bestimmtes Modell wurde nicht gelesen.
Die Herstellerunterlagen zeigen ein uneinheitliches Bild. Ardo stuft die Calypso nach der alten Richtlinie 93/42/EWG in Klasse IIa ein, NUK seine elektrische Pumpe BP7 als Klasse I nach der alten Richtlinie 93/42/EG. Für die Beurer BY 70 und die Medela Swing Maxi Flex nennen die Anleitungen eine Konformität nach derselben Richtlinie, ohne dass in den gelesenen Texten eine Klasse steht. Medela bietet die Freestyle Hands-free mit zwei Gebrauchsanweisungen an: Die Fassung „HA“ verweist nur auf die Funkrichtlinie, die Fassung „MD“ trägt Medizinprodukte-Symbole; beide nennen den Gebrauch zu Hause. Derselbe Gerätetyp liegt also in zwei Fassungen mit unterschiedlicher Einordnung vor. In den USA ist eine elektrische Pumpe nach 21 CFR 884.5160 ein Produkt der Klasse II; Handpumpen fallen nach 884.5150 in Klasse I und sind von der Vorabmeldung bei der FDA befreit, wenn sie mit Ball- oder Teleskopmechanismus nicht mehr als 250 mm Hg Sog erzeugen und ihre Materialien Haut und Milch nicht reizen.
§ 33 Absatz 1 SGB V bindet Kassenhilfsmittel an die Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses; ob ein ohne Medizinprodukt-Status verkauftes Gerät über die Kasse abgegeben werden kann, beantwortet keine gelesene Quelle. Die Kennzeichnung allein sagt also nichts über einen Kassenanspruch.
Privat versichert, Schweiz, Österreich, USA: was sich belegen ließ
Für privat Versicherte wurde keine Quelle gefunden, die eine Regel für Milchpumpen nennt. Die Suchvorschläge fragen danach („milchpumpe rezept privat versichert“), die gelesenen Unterlagen beschreiben aber nur die gesetzliche Krankenversicherung. Belegt ist lediglich der Umkehrschluss aus dem Stillzeit-Artikel: Ein Privatrezept werde von einer gesetzlichen Kasse in den meisten Fällen nicht akzeptiert. Was ein privater Tarif übernimmt, steht in dessen Bedingungen; diese Seite kann dazu nichts sagen.
Zur Schweiz gibt es zwei Antworten derselben Zeitschrift, die sich widersprechen. Der Gesundheitstipp schrieb auf ktipp.ch am 12. September 2010 auf die Frage einer Schwangeren: „Ja.“ Die Kasse zahle die Miete einer Pumpe, solange sie benötigt wird, man solle vorab eine Kostengutsprache einholen, Franchise und Selbstbehalt fielen an, einen Kauf zahle die Kasse nicht. Am 6. September 2020 lautete die Antwort auf eine ähnliche Frage „Nein“: Die obligatorische Grundversicherung übernehme Miete oder Kauf nur bei Erkrankung von Kind oder Mutter oder medizinisch bedingter Trennung und mit ärztlicher Verordnung. Die neuere Antwort ist enger, und die beiden Fragen sind nicht gleich gestellt; die zweite kam von einer Mutter, die nicht immer stillen wollte.
Einen dritten Baustein liefert ein Beitrag der Sendung Kassensturz vom 10. März 2009. Laut der dort zitierten Mittel- und Gegenständeliste des Bundesamts für Gesundheit dürften elektrische Pumpen nur gemietet werden; an einer Handpumpe beteilige sich die Kasse nur anteilig und nur beim Kauf bei einem anerkannten Leistungserbringer, genannt werden Apotheken, Spitäler und Hebammen, nicht im Babyfachgeschäft. Anlass des Beitrags war eine Mutter mit wunden Brustwarzen, die eine Handpumpe in einem Fachgeschäft für Babybedarf gekauft hatte; ihre Kasse lehnte die Erstattung ab, weil das Geschäft kein anerkannter Leistungserbringer sei, und die Muttergesellschaft der Kasse erklärte, sie dürfe das nach den Vorschriften nicht bezahlen. Die Liste selbst war beim Abruf nicht erreichbar, sie lieferte einen Fehler 404. Wie die Regeln heute lauten, bleibt deshalb offen.
Für Österreich wurde keine Quelle gefunden, weder von der Österreichischen Gesundheitskasse noch von einer Verbraucherorganisation. Die Suchvorschläge „milchpumpe krankenkasse österreich“ und „abpumpen arbeitszeit schweiz“ zeigen, dass danach gefragt wird; eine belegte Antwort kann diese Seite nicht geben. Aus den USA ist nur ein Kontext belegt: Seit August 2012 verpflichtet der Affordable Care Act private Versicherer, Milchpumpen kostenfrei bereitzustellen, laut Consumer Reports in der Regel über Rezept und Versicherer; jeder Tarif habe eigene Regeln, gedeckt sein könne eine Hand- oder elektrische Pumpe, ein Leihgerät oder ein neues Gerät.
Was der Leihmarkt nicht liefert
Eine öffentliche Übersicht, welche Kasse welche Dauer, welche Indikation für ein Doppelset und welche Bedingungen für die Brusthaube vertraglich vereinbart hat, wurde nicht gefunden. Die Regeln stehen in Lieferverträgen zwischen Kassen und Apothekerverbänden, und die Debeka schreibt ausdrücklich, sie seien regional verschieden. APOTHEKE ADHOC hielt 2016 und 2019 fest, die Kassen hätten „kein einheitliches Abrechnungssystem“ für Milchpumpen. Wer wissen will, was für die eigene Kasse gilt, muss sie fragen.
Ebenso fehlt der öffentliche Wortlaut der Produktart im Hilfsmittelverzeichnis. Die Indikationen, auf die sich Ärztinnen, Apotheken und diese Seite stützen, stammen aus einem Fachartikel von 2018. Eine verbindliche Norm, ob das Rezept auf Mutter oder Kind auszustellen ist, liefert ebenfalls niemand, auch nicht für den Fall, dass beide bei verschiedenen Kassen versichert sind. Und ob tragbare Pumpen, die im BH getragen werden, auf Kassenrezept zu haben sind, beantwortet keine der deutschen Unterlagen.
Für die Brusthaube liefert der Markt keine Normgröße. Der Stillzeit-Artikel hält fest, die Größen seien nicht genormt und variierten je nach Hersteller, und 2018 lag den Sets standardmäßig Größe M bei; Medela nannte Apotheken 2019 S und M als gängigste Größen. Wer eine andere Größe braucht, ist auf die Beratung in der Apotheke und auf die Kulanz oder Vertragsregel seiner Kasse angewiesen. Eine unabhängige Zählung der Mietstationen schließlich gibt es auch nicht; die Zahl über 8.000 stammt vom Hersteller der Mietpumpe.
Vor dem Gang zur Apotheke
Die folgende Liste bündelt, was sich anhand der Unterlagen vor der Abgabe prüfen lässt. Jeder Punkt nennt, woran man erkennt, dass er erledigt ist. Sie ersetzt keine ärztliche Einschätzung und keine Auskunft der Kasse, sie greift aber die Rückfragen auf, die in den Apothekenartikeln beschrieben sind: fehlendes Kennzeichen, fehlende Diagnose, fehlende Dauer, vergessenes Set und falsche Haubengröße.
Milchpumpe auf Rezept: vor der Abgabe prüfen
0 / 11Grundlage: §§ 24e, 33 SGB V; Hilfsmittel-Richtlinie §§ 6a, 7, 8 (zuletzt geändert am 20.02.2025); GKV-Spitzenverband/DAV, Anlage 1 (Stand 01.06.2025); KV Schleswig-Holstein (02.08.2023); Barmer (08.09.2026); HEK; hkk (August 2024); Debeka BKK (21.06.2021); IKK Südwest (2022); PTAheute (01.10.2024); AFS, Stillzeit 02/2018; Medela, FAQ Vermietung Symphony (Dezember 2019). Abgerufen am 25.10.2026. Kassenregeln weichen voneinander ab; maßgeblich ist die eigene Kasse. · Der Haken bleibt in deinem Browser und wird nicht gespeichert.
Rückgabe, Folgerezept und was nach der Leihe kommt
Zur Mietpumpe gehört die Einweisung. Die Barmer beschreibt sie als Aufgabe des fachkundigen Personals beim Anbieter, auf Wunsch mit Angehörigen; die Debeka schreibt, die Pumpe werde deshalb persönlich im Geschäft übergeben. Die Pumpe bleibt nach der Barmer im Eigentum des Vertragspartners, der über eine Tagesmiete vergütet wird. Laut APOTHEKE ADHOC prüfen Apotheken vor jedem Verleih die Pumpleistung und reinigen die Geräte, ein Prüfsiegel bestätigt das. Stellt sich bei der Abgabe heraus, dass mit dem verordneten Hilfsmittel das Versorgungsziel voraussichtlich nicht erreicht wird, muss der Leistungserbringer nach § 8 Absatz 1 der Hilfsmittel-Richtlinie unverzüglich die verordnende Ärztin informieren und die Versorgung gegebenenfalls unterbrechen; die Ärztin prüft dann, ob die Verordnung zu ändern ist. § 9 sieht vor, dass sie prüfen soll, ob das abgegebene Hilfsmittel ihrer Verordnung entspricht und seinen Zweck erfüllt. Für die Mutter ist das der formale Weg, wenn Set oder Haube nicht passen.
Endet die Verordnung, gibt es zwei Wege: ein Folgerezept vor Ablauf oder die Rückgabe. Für die Verlängerung reichen laut Barmer, HEK und Debeka eine neue ärztliche Verordnung und deren Übergabe an den Anbieter. Wer ohne neues Rezept weiter nutzt, zahlt die weiteren Tage selbst; Medela nennt die private Weitermiete der Symphony ausdrücklich als Möglichkeit. APOTHEKE ADHOC riet Apotheken 2016, Mieterinnen darauf hinzuweisen, dass bei verspäteter Rückgabe oder fehlendem Rezept Kosten entstehen, und das Rückgabedatum im Vertrag zu vermerken.
Bei der Rückgabe geht die Pumpe an die Leihstelle zurück, die Kaution kommt zurück, soweit nichts beschädigt ist. Das Zubehörset soll nach der US-Behörde FDA das eigene der Nutzerin sein; bei Mehrbenutzerpumpen sei nur die Pumpe selbst sicher teilbar, Brusthaube, Schlauch und Behälter nicht. Eine deutsche Quelle, die ausdrücklich regelt, was mit dem Set nach Ende der Leihe geschieht, wurde nicht gefunden. Wie man ein Set zwischen den Sitzungen reinigt und ob ein gebrauchtes Set weitergegeben werden darf, ist auf der Reinigungsseite beschrieben.
Soll nach der Leihe weiter abgepumpt werden, beginnt die Gerätefrage. Welche Bauart zu welcher Lage passt und wann eine Leihe besser ist als ein Kauf, ordnet die Übersicht Milchpumpen: Kauf, Leihe und Bauarten.
Offene Fragen, zu denen keine Quelle eine Antwort gab
- Der aktuelle Wortlaut der Produktart 01.35.01 im Hilfsmittelverzeichnis mit Definition, Indikationen und Qualitätsanforderungen; das Online-Verzeichnis ließ sich nicht auslesen.
- Eine Norm, die festlegt, ob das Rezept auf die Mutter oder auf das Kind auszustellen ist.
- Wie lange nach der Geburt eine Verordnung noch „im Zusammenhang mit der Entbindung“ im Sinne von § 24e SGB V steht.
- Ob die hkk die im Steckbrief genannte Zuzahlung bei Milchpumpen tatsächlich verlangt.
- Eine gesetzliche Höchstdauer für die Leihe; alle Angaben sind Praxisregeln aus Verträgen und Merkblättern.
- Ob ein Doppelpumpset als Mehrfachausstattung im Sinne der Hilfsmittel-Richtlinie gilt.
- Ob Hebammen eine Milchpumpe zu Lasten der Kasse verordnen dürfen.
- Regeln der privaten Krankenversicherung für Milchpumpen.
- Ob tragbare Pumpen, die im BH getragen werden, auf Kassenrezept abgegeben werden.
- Ob eine Pumpe ohne Medizinprodukt-Kennzeichnung von der Kasse erstattet werden kann.
- Der Wortlaut von § 24f SGB V und der Leitfaden des Bundesfamilienministeriums zum Mutterschutz.
- Die aktuelle Mittel- und Gegenständeliste der Schweiz und jede Regel der Österreichischen Gesundheitskasse.
- Eine unabhängige Zählung der Leihstellen in Deutschland.
Gesetze, Kassenmerkblätter und Fachquellen dieser Seite
Alle Quellen wurden am 25. Oktober 2026 abgerufen. Gesetzestexte stammen von gesetze-im-internet.de, EU-Recht aus der amtlichen Fassung des Amtes für Veröffentlichungen. Kassenunterlagen und Fachartikel sind mit ihrem Stand aufgeführt, soweit sie einen tragen; Beträge aus diesen Quellen wurden nicht übernommen.
- § 33 SGB V, Hilfsmittel
- § 24e SGB V, Versorgung in Schwangerschaft und Entbindung
- § 61 SGB V, Zuzahlungen (nur die Regel genutzt)
- § 139 SGB V, Hilfsmittelverzeichnis
- G-BA: Hilfsmittel-Richtlinie, zuletzt geändert am 20.02.2025, in Kraft seit 16.05.2025
- GKV-Spitzenverband und DAV: apothekenübliche Hilfsmittel, Anlage 1, Stand 01.06.2025
- § 7 MuSchG, Freistellung zum Stillen
- § 9 MuSchG, Gestaltung der Arbeitsbedingungen
- § 23 MuSchG, Entgelt bei Freistellung zum Stillen
- Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, Anhang VIII
- 21 CFR § 884.5160, Powered breast pump (eCFR)
- 21 CFR § 884.5150, Nonpowered breast pump (eCFR)
- KV Schleswig-Holstein: Verordnungsinformation Milchpumpen, 02.08.2023
- Barmer: Elektrische Milchpumpen, aktualisiert 08.09.2026
- HEK: Merkblatt elektrische Milchpumpen (ohne Datum)
- hkk: Steckbrief Versorgung mit Milchpumpen, Stand August 2024
- Debeka BKK: Wissenswertes zur Versorgung mit Milchpumpen, 21.06.2021
- IKK Südwest: Versicherteninformation Milchpumpen, 2022
- PTAheute: Milchpumpenverleih, was PTA wissen müssen, 01.10.2024
- APOTHEKE ADHOC: Milchpumpen, richtig abrechnen, 27.10.2016
- APOTHEKE ADHOC: Entlassrezept, Milchpumpe für vier Wochen, 10.08.2018
- APOTHEKE ADHOC: Fresh-up Milchpumpenverordnung, 25.10.2019
- AFS: Die Problematik mit der Verordnung einer elektrischen Milchpumpe, Stillzeit 02/2018
- Medela: FAQ zur Vermietung der Symphony, Stand Dezember 2019 (Herstellerangabe)
- Medela: Milchpumpe ausleihen, geändert 04.09.2026 (Herstellerangabe)
- Philips: Pressemitteilung zum Miet-Modell für Milchpumpen, Mai 2025
- Nationale Stillkommission: Stellungnahme zur abgepumpten Muttermilch, 15.03.2024
- Nationale Stillkommission: Stellungnahme in der Monatsschrift Kinderheilkunde, 11.04.2025
- Nationale Stillkommission: Stillen und Berufstätigkeit, 31.08.2023
- Netzwerk Gesund ins Leben: Muttermilch abpumpen, aufbewahren und füttern
- Netzwerk Gesund ins Leben: Stillfreundlichkeit im Betrieb, Infoblatt für Arbeitgebende
- familienplanung.de (BIÖG): Abpumpen im Wochenbett
- K-Tipp/Gesundheitstipp: Übernimmt Krankenkasse die Milchpumpe?, 12.09.2010
- K-Tipp/Gesundheitstipp: Zahlt meine Krankenkasse die Milchpumpe?, 06.09.2020
- SRF Kassensturz: Medizinische Hilfsmittel, 10.03.2009
- FDA: Buying and Renting a Breast Pump, Stand 14.09.2021
- FDA: What to Know When Buying or Using a Breast Pump, Stand 20.07.2023
- Consumer Reports: Breast pump through insurance, geändert 31.07.2026
- Medela: Freestyle Hands-free, Gebrauchsanweisung HA (Herstellerangabe)
- Medela: Freestyle Hands-free, Gebrauchsanweisung MD (Herstellerangabe)
- Ardo: Calypso, Gebrauchsanweisung (Herstellerangabe, Händler-Hosting)
- NUK: Elektrische Milchpumpe BP7, Gebrauchsanweisung (Herstellerangabe)
- Medela: Swing Flex und Swing Maxi Flex, Gebrauchsanweisung 2019 (Herstellerangabe)
- Beurer: BY 70, Gebrauchsanweisung (Herstellerangabe, Händler-Hosting)
- FDA: 510(k) K151632, Medela Symphony (Herstellerunterlage, 2015)
- Unicef UK Baby Friendly Initiative: Assessment of Breastmilk Expression, 11/2017
- WHO: Guideline on breastfeeding in maternity facilities, 2017
FAQ
Häufige Fragen
Wie lange zahlt die Krankenkasse eine Milchpumpe?
Eine gesetzliche Höchstdauer wurde nicht gefunden. Die KV Schleswig-Holstein nennt in der Regel bis zu 100 Tage nach der Geburt, Barmer und HEK bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats mit Prüfung ab 16 Wochen. Laut PTAheute haben viele Primärkassen eine Obergrenze von sechs Monaten, Ersatzkassen oft keine; maßgeblich ist der Vertrag der eigenen Kasse.
Wie lange ist ein Rezept für eine Milchpumpe gültig?
Nach § 8 der Hilfsmittel-Richtlinie muss die Versorgung binnen 28 Kalendertagen nach Ausstellung beginnen. Ein Entlassrezept aus der Klinik verliert sieben Tage nach der Entlassung seine Gültigkeit. Steht keine Mietdauer auf dem Rezept, gilt es laut Barmer, HEK und Debeka nur für vier Wochen.
Muss man für eine Milchpumpe auf Rezept zuzahlen?
Nach § 24e SGB V gilt die Zuzahlungsregel des § 33 Absatz 8 im Zusammenhang mit der Entbindung nicht, und KV Schleswig-Holstein, PTAheute, IKK Südwest und Debeka nennen das Rezept zuzahlungsfrei. Der hkk-Steckbrief nennt dagegen die allgemeine Zuzahlung ab 18 Jahren. Mehrkosten für Wunschgeräte oder nicht verordnetes Zubehör sind von keiner Befreiung erfasst.
Wer stellt das Rezept für die Milchpumpe aus?
Laut den Kassenauskünften im Fachartikel der AFS darf jeder niedergelassene Arzt verordnen, der mit Mutter oder Kind befasst ist, also auch Kinder- und Hausärzte. Laut KV Schleswig-Holstein stellt in der Regel die Gynäkologin das Rezept aus; bei Trinkschwäche des Kindes gehört es laut Medela auf ein Rezept des Kindes. Eine Wunschverordnung ohne medizinischen Grund ist nicht zulässig.
Kann man eine Milchpumpe ohne Rezept in der Apotheke ausleihen?
Ja, laut Gesund ins Leben und PTAheute verleihen Apotheken und Sanitätshäuser elektrische Pumpen auch ohne Rezept. Die Kosten trägt dann die ausleihende Person, den Mietpreis legt die Apotheke fest. Üblich sind ein Verleihvertrag und eine Kaution.
Zahlt die Krankenkasse eine Doppelpumpe beziehungsweise ein Doppelset?
hkk, IKK Südwest und Debeka sehen ein Doppelpumpset bei einer Mehrlingsgeburt vor; für andere Fälle braucht es eine ärztliche Begründung, und die Kasse kann eine Genehmigung verlangen. Im Hilfsmittelverzeichnis ist laut AFS keine eigene Indikation für das Doppelset angegeben. Ohne Kassenzusage ist der Aufpreis selbst zu zahlen.
Zahlt die Kasse der Mutter oder die Kasse des Kindes?
Die Quellen widersprechen sich: Die KV Schleswig-Holstein lässt grundsätzlich auf die Mutter verordnen, die Barmer sieht die Kasse des Kindes zuständig, die Debeka die Kasse der Person auf dem Rezept. Sind Mutter und Kind bei verschiedenen Kassen versichert, lohnt vor dem Gang zur Apotheke eine Rückfrage bei der Kasse.